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Zufallsfunde bei Durchsuchungen und Überwachungs-massnahmen

Um Beweise in einem Strafverfahren sichern zu können, können die Strafverfolgungsbehörden Zwangsmassnahmen anordnen (Art. 196 lit. a StPO). Dazu gehören die Durchsuchung (Art. 241 ff. StPO) sowie die Überwachungsmassnahmen (Art. 269 ff. StPO). Bei solchen Zwangsmassnahmen ist es möglich, dass neben den gefundenen Gegenständen und Aufzeichnungen auch zufällig andere Spuren gefunden werden, die keinen Zusammenhang zur aufzuklärenden Straftat haben, aber auf eine andere Straftat hinweisen. Fraglich ist, wie diese Zufallsfunde zu behandeln sind.

Zufallsfunde können bei Hausdurchsuchungen (Art. 244 ff. StPO), bei Durchsuchungen von Aufzeichnungen (Art. 246 ff. StPO), bei Durchsuchungen von Personen und Gegenständen (Art. 249 f. StPO), bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 ff. StPO), bei der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 280 f. StPO) und bei der Observation (Art. 282 f. StPO) entdeckt werden.

Eine Zwangsmassnahme darf nur angeordnet werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Sodann bezwecken Zwangsmassnahmen, Beweise zu finden, die den Tatverdacht untermauern. Mit einer Durchsuchung oder Überwachung darf allerdings nicht bewusst nach Beweismitteln gesucht werden, die mit dem Tatverdacht in keinem Zusammenhang stehen. Werden erst mit den Zwangsmassnahmen Zufallsfunde gefunden, die erst einen konkreten Tatverdacht begründen, ist der Beweis unzulässig.

Verwertung der Zufallsfunde aus Durchsuchungen

Damit ein Zufallsfund verwertbar sein kann, müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein: Die ursprüngliche Zwangsmassnahme muss rechtmässig erfolgt sein und die Beweiserhebung hätte auch hinsichtlich der zufällig entdeckten Tat verfahrensrechtlich zulässig gewesen sein müssen.


Die Zufallsfunde müssen sichergestellt werden und der zuständigen Verfahrensleitung mit einem Bericht weitergeleitet werden. Die Verfahrensleitung ist die Staatsanwaltschaft. Sie entscheidet, ob der Zufallsfund im Prozess verwendet werden darf oder nicht.

Verwertung der Zufallsfunde aus Überwachungen

Ähnlich wie bei den Durchsuchungen dürfen bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Zufallsfunde nur verwertet werden, wenn sie in einer genehmigten Überwachungsmassnahme (Art. 277 StPO) entdeckt werden und auch für die Verfolgung der neu entdeckten Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO). Zudem muss sich der Zufallsfund auf eine Katalogtat in Art. 269 Abs. 2 StPO beziehen. Diese Katalogtaten umfassen beispielsweise die Tötungsdelikte und Körperverletzungsdelikte.


Für die Verwertung eines Zufallsfundes aus Überwachungen braucht es grundsätzlich einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 278 Abs. 3 StPO).
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