Die zuständige Verfahrensleitung des hängigen Verfahrens kann bei der Zeugenschutzstelle einen Antrag auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms stellen, wenn die zu schützende Person ihre Bereitschaft zur Mitwirkung im Strafverfahren geäussert hat (Art. 6 Abs. 1 ZeugSG). Als nächstes prüft die Zeugenschutzstelle, ob die Gefährdung der zu schützenden Person erheblich ist, ob die zu schützende Person für ein Zeugenschutzprogramm geeignet ist, ob bei der zu schützenden Person Vorstrafen oder ob andere Umstände vorliegen, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen können, wenn die Person in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen würde, ob andere Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr nicht ausreichend währen, und ob ein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (Art. 7 Abs. 1 lit. a-e ZeugSG).
Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei entscheidet, ob das Zeugenschutzprogramm durchgeführt werden soll (Art. 8 Abs. 1 ZeugSG) und welche Pflichten die zu schützende Person bei der Durchführung befolgen muss (Art. 9 Abs. 1 ZeugSG).
Die Direktorin oder der Direktor kann das Zeugenschutzprogramm auf Antrag der Zeugenschutzstelle beenden, wenn die zu schützende Person nicht mehr gefährdet ist oder sie die vereinbarten Pflichten verletzt hat (Art. 11 Abs. 1 lit. a und b ZeugSG).