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Zeugenschutz

Zeugen dienen der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und besitzen oftmals eine entscheidende Rolle in der Strafverfolgung. Die Strafverfolgungsbehörden sind demzufolge auf Zeugen angewiesen. Gewisse Zeugen begeben sich durch Ihre Aussagen und Mitwirkung in erhebliche Gefahr für Leib und Leben. Aus diesem Grund müssen diese Zeugen geschützt werden. Das geschieht durch das Zeugenschutzprogramm.

Zeugenschutzprogramm

Das Zeugenschutzprogramm umfasst drei Phasen: In der Krisenphase wird ein Zeuge aus einer bedrohlichen Situation geholt, um zur Ruhe zu kommen und sie dem Einflussbereich des Gefährders zu entziehen. In der Stabilisierungsphase steht die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren im Zentrum. In der letzten Phase, der Integrationsphase, wird für den Zeugen ein neues Leben aufgebaut, sofern die Bedrohung weiter besteht. Das Zeugenschutzprogramm umfasst verschiedene Zeugenschutzmassnahmen, die zur Anwendung kommen können. Dazu zählt die Unterbringung an einem sicheren Ort, der Wechsel des Arbeits- und des Wohnortes, die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die Sperre der Bekanntgabe von Daten über die zu schützende Person, der Aufbau einer neuen Identität der zu schützenden Person für den erforderlichen Zeitraum sowie die finanzielle Unterstützung (Art. 5 ZeugSG).

Verfahren

Die zuständige Verfahrensleitung des hängigen Verfahrens kann bei der Zeugenschutzstelle einen Antrag auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms stellen, wenn die zu schützende Person ihre Bereitschaft zur Mitwirkung im Strafverfahren geäussert hat (Art. 6 Abs. 1 ZeugSG). Als nächstes prüft die Zeugenschutzstelle, ob die Gefährdung der zu schützenden Person erheblich ist, ob die zu schützende Person für ein Zeugenschutzprogramm geeignet ist, ob bei der zu schützenden Person Vorstrafen oder ob andere Umstände vorliegen, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen können, wenn die Person in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen würde, ob andere Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr nicht ausreichend währen, und ob ein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (Art. 7 Abs. 1 lit. a-e ZeugSG). 


Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei entscheidet, ob das Zeugenschutzprogramm durchgeführt werden soll (Art. 8 Abs. 1 ZeugSG) und welche Pflichten die zu schützende Person bei der Durchführung befolgen muss (Art. 9 Abs. 1 ZeugSG).


Die Direktorin oder der Direktor kann das Zeugenschutzprogramm auf Antrag der Zeugenschutzstelle beenden, wenn die zu schützende Person nicht mehr gefährdet ist oder sie die vereinbarten Pflichten verletzt hat (Art. 11 Abs. 1 lit. a und b ZeugSG).
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