Das Ergebnis der Urkundenfälschung muss eine Urkunde sein. Bevor also festgestellt werden kann, ob eine Urkundenfälschung vorliegt, muss in einem ersten Schritt die Frage gestellt werden, ob es sich um eine Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuches handelt.
Urkunden sind Schriften, Zeichen oder Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Damit folglich ein Schriftstück Urkundenqualität aufweist und die Anwendung des Urkundenstrafrechts in Betracht kommt, müssen kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Dokumente, die als Urkunden gelten, sind beispielsweise Schul- und Arbeitszeugnisse, Führerscheine, medizinische Rezepte, Fahrkarten im öffentlichen Verkehr, Schuld- und Meldescheine sowie Strafanzeigen.
Handelt es sich um eine Urkunde im Sinne des Strafrechts, stellt sich nun in einem zweiten Schritt die Frage, ob eine Urkundenfälschung vorliegt.
Urkundenfälschung bedeutet das Herstellen einer unechten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Hierbei ist zwischen der Falschbeurkundung, bei der der Täter eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, und der Urkundenfälschung im engeren Sinn zu unterscheiden. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn kann auf drei verschiedene Arten begangen werden:
Bei all diesen drei Tatbestandsvarianten der Urkundenfälschung im engeren Sinn geht es darum, dass der Täter eine unechte Urkunde herstellt. Die Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen, scheinbaren Aussteller, sondern von einer anderen Person stammt. Der tatsächliche Aussteller der Urkunde und der aus ihr ersichtliche, scheinbare Aussteller sind nicht identisch. Urkundenfälschung ist mit anderen Worten die Täuschung über die Identität ihres Urhebers / tatsächlichen Ausstellers. Ob dabei der Inhalt der unechten Urkunde wahr oder unwahr ist, ist für die Strafbarkeit nicht von Belang – anders jedoch bei der Falschbeurkundung.
Bei der Urkundenfälschung wird – wie bereits erwähnt – zwischen drei verschiedenen Varianten unterschieden:
1. Fälschen: Die Urkunde wird gefälscht, wenn der Täter eine unechte Urkunde herstellt. Die ganze Urkunde wird also vom Täter und nicht von dem auf ihr angegebenen oder aus ihr ersichtlichen Aussteller angefertigt (sog. Totalfälschung). Dabei spielt die Qualität der Fälschung keine Rolle. Idealtypisch ist das Fälschen einer Unterschrift oder die Unterzeichnung eines Vertrages mit falschem Namen.
2. Verfälschen: Die Urkunde wird verfälscht, wenn der Täter eine unechte Urkunde durch nachträgliches eigenmächtiges Abändern einer ursprünglich echten Urkunde herstellt. Er kann dabei die Urkunde auf zwei verschiedene Arten verfälschen:
3. Blankettfälschung: Eine Blanktettfälschung liegt vor, wenn der Täter eine Blankounterschrift ohne Erlaubnis des Unterschriftleistenden mit einem Text, der nicht dem Willen des aus der Urkunde ersichtlichen Ausstellers entspricht, vervollständigt. Die – beispielsweise auf einem Blatt oder Formular angebrachte – echte Unterschrift einer anderen Person wird somit mit einem Text verbunden, der nicht mehr dem Willen dieser Person entspricht.
Beispiele für Urkunden sind: