Alle eingetragenen Urteile werden nach einer bestimmten Dauer gelöscht. Die Dauer beträgt bei Urteilen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren 20 Jahre, bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren 15 Jahre, bei einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr zehn Jahre und bei einem Jugendlichen, der eine Freiheitsstrafe absitzen musste, wird der Eintrag nach zehn Jahren gelöscht (Art. 369 Abs. 1 lit. a-d StGB).
Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden nach zehn Jahren entfernt (Art. 369 Abs. 3 StGB).