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Was ist das Strafregister?

Im schweizerischen Strafregister sind Personen aufgeführt, die in der Schweiz oder im Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden sind.

Was wird ins Strafregister eingetragen?

Strafurteile wegen Verbrechen und Vergehen werden ins Strafregister eingetragen, sofern eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen worden ist (Art. 366 Abs. 2 StGB). Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Dazu gehört beispielsweise die vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB). Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Darunter gehört unter anderem die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Im Register auch aufgeführt sind Personen, gegen die in der Schweiz Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig sind (Art. 366 Abs. 4 StGB).


Auch eine Verurteilung im Ausland wird ins Strafregister eingetragen, sofern die Straftat von einem Schweizer begangen und der Schweiz gemeldet wurde (Art. 366 Abs. 1 StGB).

Werden auch Strafurteile von Jugendlichen ins Strafregister eingetragen?

Ja. Gemäss Art. 366 Abs. 3 StGB sind auch Urteile gegen Jugendliche wegen eines Verbrechens oder Vergehens aufzunehmen, wenn diese mit einem Freiheitsentzug, einer Unterbringung, einer ambulanten Behandlung oder mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot sanktioniert worden sind.

Wer darf ins Strafregister Einsicht nehmen?

Nur bestimmte Behörden des Bundes oder der Kantone dürfen in das Strafregister Einsicht nehmen. So etwa Justiz- und Ausländerbehörden oder Strassenverkehrsämter (vgl. Art. 367 StGB). Sie dürfen laut Art. 370 StGB Ihren eigenen Eintrag einsehen, allerdings darf Ihnen keine Kopie ausgehändigt werden. Drittpersonen dürfen einen Strafregisterauszug bestellen, sofern die betroffene Person Ihr schriftliches Einverständnis dafür gibt.

Was wird wie lange im Strafregister gespeichert?

Alle eingetragenen Urteile werden nach einer bestimmten Dauer gelöscht. Die Dauer beträgt bei Urteilen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren 20 Jahre, bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren 15 Jahre, bei einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr zehn Jahre und bei einem Jugendlichen, der eine Freiheitsstrafe absitzen musste, wird der Eintrag nach zehn Jahren gelöscht (Art. 369 Abs. 1 lit. a-d StGB).


Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden nach zehn Jahren entfernt (Art. 369 Abs. 3 StGB).

Wo kann ich einen Strafregisterauszug bestellen?


Ein Strafregisterauszug kann beim Bundesamt für Justiz bestellt werden (https://www.strafregister.admin.ch/) und kostet 20 Fr.
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