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Strafbefehl

Das Strafbefehlsverfahren ist in der Praxis die weitaus häufigste Verfahrensart. Ungefähr 95% aller Strafverfahren werden mit einem Strafbefehl und demnach weder mit einer Anklage noch mit einer Hauptverhandlung vor Gericht abgeschlossen. Die Strafbefehle werden dabei durch die Staatsanwaltschaft erlassen (Art. 352 Abs. 1 StPO).

Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl ist ein Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren ohne richterliche Entscheidung zu beenden. Der Beschuldigte kann dabei aussuchen, ob er das, was ihm angeboten wird, akzeptiert oder ob er Einsprache erhebt und damit die Sache zur gerichtlichen Beurteilung bringt. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Der Strafbefehl ist folglich ein Urteilsangebot, das in Rechtskraft erwächst, wenn der Betroffene keine Einsprache erhebt.

Voraussetzungen eines Strafbefehls

Damit die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen darf, müssen folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss der Sachverhalt eingestanden oder anderweitig ausreichend geklärt sein. In der Praxis erfolgt meist ein Geständnis des Beschuldigten. Sodann ist die Strafe, die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochen werden darf, begrenzt. Es muss sich um eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten handeln (Art. 352 Abs. 1 StPO). Die Anwendung des Strafbefehlsverfahrens ist dementsprechend auf Fälle leichter und mittelschwerer Kriminalität beschränkt.

Inhalt eines Strafbefehls

Strafbefehle unterliegen bestimmten inhaltlichen Vorschriften. Folgendes muss im Strafbefehl enthalten sein (Art. 353 StPO): Die verfügende Behörde, die beschuldigte Person, der der beschuldigten Person zur Last gelegte Sachverhalt, die erfüllten Straftatbestände, die erlassene Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen, die beschlagnahmten Gegenstände, ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Folgen einer unterbliebenen Einsprache, Ort und Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift der ausstellenden Person.

Strafbefehl erhalten: Was soll ich tun?

Haben Sie als beschuldigte Person einen Strafbefehl erhalten, haben Sie folgende zwei Möglichkeiten. Sind Sie mit dem Inhalt des Strafbefehls und insbesondere mit der angedrohten Strafe einverstanden, besteht kein Handlungsbedarf. Der Strafbefehl wird ohne Einsprache zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Sind Sie hingegen mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, müssen Sie zwingend bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Bedeutend ist, dass der Strafbefehl ausserdem zum vollstreckbaren Urteil wird, falls Sie als beschuldigte Person die Einsprache zurückziehen oder trotz Vorladung unentschuldigt der Einvernahme im Vorverfahren oder von der Hauptverhandlung fernbleiben (Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO).

Einsprache gegen den Strafbefehl

Möchten Sie gegen den Strafbefehl Einsprache erheben, müssen Sie dies der zuständigen Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich mitteilen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person (Art. 354 Abs. 2 StPO).

Bei einer Einsprache erhebt die Staatsanwaltschaft weitere Beweise und führt gegebenenfalls erneute Einvernahmen der beschuldigten Person durch (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise beziehungsweise nach dem Abschluss dieser ergänzenden Untersuchungen, entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt, oder am ursprünglichen Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 StPO). Falls die Staatsanwaltschaft am ursprünglichen Strafbefehl festhält, erhebt sie damit Anklage beim zuständigen Gericht, das anschliessend ein ordentliches erstinstanzliches Verfahren durchführt. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift und wird zusammen mit den Akten an das zuständige Gericht weitergeleitet, ohne dass weitere Ermittlungen getätigt werden (Anklagegrundsatz).

Gilt das Schlechterstellungsverbot bei der Einsprache?

Grundsätzlich gilt im Einspracheverfahren das Schlechterstellungsverbot (Verbot der «reformatio in peius»). Dies bedeutet: Wenn ich ein Rechtsmittel ergreife, kann ich davon ausgehen, dass es nicht schlechter kommt als es jetzt schon ist. Dieser wichtige Grundsatz im Rechtsmittelrecht gilt aber im Strafbefehlsverfahren nicht, weil die Einsprache lediglich ein Rechtsbehelf ist. Folglich kann das Gericht im Einspracheverfahren die betroffene Person zu einer schwerwiegenderen Strafe verurteilen.

Fragen und Antworten zum Strafbefehl

Der Strafbefehl hat das Ziel, leichte bis mittelschwere Straftaten möglichst effizient und kostengünstig zu erledigen. Falls demnach die Staatsanwaltschaft eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten für ausreichend hält, kann sie das Verfahren durch einen Strafbefehl und damit weder mit einer Anklage noch mit einer Hauptverhandlung vor Gericht abschliessen. Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt eingestanden oder anderweitig ausreichend geklärt ist. Der Strafbefehl ist dabei ein Urteilsvorschlag. Erhebt die beschuldigte Person gegen diesen Urteilsvorschlag nicht innert zehn Tagen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Einsprache, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Haben Sie einen Strafbefehl erhalten, handelt es sich dabei um einen Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft, den Sie annehmen können oder nicht. Eine allzu lange Bedenkzeit haben Sie allerdings nicht, da eine Einsprache innert zehn Tagen nach Zustellung des Strafbefehles erfolgen muss. Ohne Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Erheben Sie jedoch Einsprache, führt das Gericht ein ordentliches erstinstanzliches Verfahren durch. Im Hinterkopf zu behalten ist dabei, dass beim Strafbefehl das Schlechterstellungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») nicht gilt. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht nur an der verhängten Sanktion festhalten, sondern diese sogar verschärfen können.
Die Staatsanwaltschaft kann einen Strafbefehl erlassen, wenn folgende zwei Voraussetzungen gegeben sind. Zunächst muss entweder der Sachverhalt eingestanden oder die Beweislage anderweitig ausreichend geklärt worden sein. Aus den Verfahrensakten muss sich ergeben, dass die beschuldigte Person die fragliche Straftat begangen hat. Zweite Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls ist die Strafhöhe. Es muss sich um eine Busse, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten handeln (Art. 352 Abs. 1 StPO).
Nein, ein Strafbefehl ist kein Haftbefehl und auch kein Urteil, sondern ein Angebot der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren ohne richterliche Entscheidung zu beenden. Als beschuldigte Person können Sie dabei aussuchen, ob sie diesen Urteilsvorschlag annehmen oder Einsprache dagegen erheben und damit die Sache zur gerichtlichen Beurteilung bringen. Falls Sie jedoch nicht innert zehn Tagen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Einsprache erheben, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Der Strafbefehl stellt demnach lediglich ein Rechtsbehelf und kein Rechtsmittel dar.
Erheben Sie nicht innert zehn Tagen Einsprache bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, wird der Strafbefehl rechtskräftig und damit zu einem vollstreckbaren Urteil. Gegen dieses können Sie nur noch vorgehen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie die Einsprachefrist von zehn Tagen aus einem nicht selbst verschuldeten Grund verpasst haben. Dieses Gesuch, die Frist wiederherzustellen, sowie die versäumte Einsprache müssen Sie innert 30 Tagen, nachdem der Säumnisgrund weggefallen ist, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen.
Grundsätzlich können Sie ohne einen Anwalt Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben und sich in der Hauptverhandlung selbst verteidigen. Es besteht kein Anwaltszwang. Insbesondere dann, wenn es sich nicht mehr um reine Bagatelldelikte handelt und ein Eintrag ins Strafregister droht, ist jedoch eine anwaltliche Vertretung ratsam. Der Beizug eines Anwalts ist ausserdem empfehlenswert im Hinblick darauf, dass bei einer Einsprache das Schlechterstellungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») nicht gilt und deswegen stets das Risiko besteht, dass die Strafe höher ausfallen kann.
Ja, die Staatsanwaltschaft kann mittels einer Einstellungsverfügung ein Strafbefehlsverfahren beenden, wenn sich der Tatverdacht im Verlaufe der weiteren Untersuchungen nicht erhärtet hat oder andere Gründe für die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 319 StPO vorliegen. Diese Verfügung können Sie innert zehn Tagen anfechten. Falls Sie dies nicht tun, erwächst die Einstellungsverfügung in Rechtskraft und der Strafbefehl fällt von Anfang an bzw. rückwirkend («ex tunc») dahin.
Die konkrete Höhe der Verfahrenskosten bei einem Strafbefehl ist einzelfallabhängig. Die Kosten des Strafbefehls setzen sich dabei aus der Strafe an sich und der Strafbefehlsgebühr zusammen. In der Regel gilt: Je höher die ausgesprochene Strafe, desto höher die Strafbefehlsgebühr. Die Strafbefehlsgebühr deckt den Aufwand der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ab. Hinzu kommt die eigentliche Strafe, die von einer Busse von beispielsweise CHF 250.00 bei Nichtbeachten eines Lichtsignals bis zu einer Maximalstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe reichen kann. Zu beachten gilt, dass im Einspracheverfahren die Person, die die Einsprache erhebt, das volle Kostenrisiko trägt. Sie hat sämtliche Kosten des Verfahrens zu übernehmen, soweit sie mit ihrer Einsprache nicht durchdringt.
Haben Sie als beschuldigte Person einen Strafbefehl erhalten und sind Sie damit nicht einverstanden, müssen Sie zwingend bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen ab Erhalt des Strafbefehls schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Als beschuldigte Person haben Sie die Einsprache nicht zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO). Falls Sie jedoch keine Einsprache erheben, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Erheben Sie gegen einen Strafbefehl Einsprache, nimmt die Staatsanwaltschaft weitere Beweise ab und führt unter Umständen erneute Einvernahmen der beschuldigten Person durch (Art. 355 Abs. 1 StPO). Anschliessend entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt, oder am ursprünglichen Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 StPO). Falls die Staatsanwaltschaft die Anklage nicht begründen kann oder keine Bestrafung möglich ist, hat sie das Verfahren einzustellen. Dies bedeutet das unmittelbare Ende des Verfahrens. Haben die Untersuchungen hingegen eine veränderte Sach- oder Beweislage ergeben, kann die Staatsanwaltschaft einen neuen, abgeänderten Strafbefehl erlassen. Dieser kann, wenn nötig, eine schwerwiegendere Sanktion enthalten, da das Schlechterstellungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») im Strafbefehlsverfahren nicht gilt. Zu beachten ist, dass Sie als beschuldigte Person gegen diesen neuen Strafbefehl wiederum Einsprache erheben können. Sodann kann die Staatsanwaltschaft am ursprünglichen Strafbefehl festhalten und damit Anklage beim zuständigen Gericht erheben, das anschliessend ein ordentliches erstinstanzliches Verfahren durchführt. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift.
Damit die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen darf, muss zunächst der Sachverhalt eingestanden oder anderweitig ausreichend geklärt sein. In der Praxis erfolgt meist ein Geständnis des Beschuldigten. Sodann ist die Freiheitsstrafe, die von der Staatsanwaltschaft ausgesprochen werden darf, begrenzt. Die Staatsanwaltschaft darf durch einen Strafbefehl eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten verhängen (Art. 352 Abs. 1 StPO).
Ob ein Strafbefehl im Strafregister eingetragen wird, hängt von der Strafart und der Strafhöhe ab. Handelt es sich um ein Vergehen – d.h. um eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren –, hat dies stets einen Eintrag im Strafregister zur Folge. Übertretungen werden hingegen mit Busse geahndet und in der Regel erst ab einer Busse von über CHF 5'000.00 im Strafregister eingetragen. Eine Übertretung unter CHF 5'000.00 wird nur ausnahmsweise ins Strafregister eingetragen, und zwar dann, wenn es sich beispielsweise um einen Wiederholungstäter handelt oder die Strafe im Zusammenhang mit einem Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot verhängt wird.
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