Ein Hitlergruss im öffentlichen Raum oder Hakenkreuze während Kundgebungen – während in unseren Nachbarländern das Zeigen von nationalsozialistischen Symbolen generell verboten ist, stellt die Schweiz dies nicht unter Strafe. Es gibt allerdings einige Szenarien, in denen das öffentliche zur Schau stellen von nationalsozialistischen Symbolen in der Schweiz strafbar ist.
Das schweizerische Strafgesetzbuch besitzt eine Antirassismusstrafnorm, nach der sich strafbar macht, «wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind (Art. 261bis Abs. 2 StGB)». Somit macht man sich nur dann schuldig, wenn man nationalsozialistische Symbole zeigt, um damit für eine Ideologie zu werben. Die Adressaten der nationalsozialistischen Symbole dürfen dabei nicht dieselbe Ideologie wie der Täter oder die Täterin besitzen, sonst gilt das Zeigen der Symbole nicht als «verbreiten». Richterinnen und Richter, die einen solchen Vorfall zu beurteilen haben, haben bei der Frage, ob ein Verbreiten vorliegt oder nicht, einen relativ weiten Interpretationsspielraum. Dies lässt sich anhand zweier Urteile festmachen: 2020 wurde ein Mann der Rassendiskriminierung schuldig gesprochen, weil er Fotos eines Hakenkreuzes ausserhalb seiner Wohnungstüre angebracht hatte. Der Richter entscheid, dass der Mann damit rassendiskriminierende Ideologien verbreitete, da die Hakenkreuze für alle Anwohner des Hauses klar sichtbar waren. Einige Beschuldigte wurden hingegen freigesprochen, nachdem sie auf einem öffentlichen Grillplatz eine Hakenkreuzfahne gehisst hatten. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass dieser Akt nicht der Verbreitung einer Ideologie gegolten habe. Auch wurde ein Hitlergruss auf dem Rütli vom Bundesgericht als unproblematisch eingestuft. Das Bundesgericht argumentierte, dass der Täter keine Menschen, die noch keine Nazis sind, zu welchen machen wollte. Diese Fälle zeigen, dass es stark im Ermessen der Gerichte liegt, ob es sich um ein persönliches Bekenntnis handelt oder um eine Verbreitung einer Ideologie.
Die Verbreitung von nationalsozialistischen Ideologien wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Somit ist es zwar in der Schweiz nicht wie in Deutschland oder Österreich generell verboten, nationalsozialistische Symbole öffentlich zu zeigen, jedoch ist auch in der Schweiz das Zeigen dieser Symbole in den meisten Fällen strafbar.
Vor Kurzem kam allerdings auch in der Schweiz das Bedürfnis nach einer schärferen Strafnorm für das Zeigen von nationalsozialistischen Symbolen auf. Demnach sollen vor allem öffentlich geäusserte Relativierungen des Holocaust verboten werden. Der Bundesrat lehnt aber ein solches Verbot ab. Er ist überzeugt, dass gegen die Verwendung von Nazisymbolen Prävention besser geeignet ist als strafrechtliche Repression.