Sexuelle Gewalt liegt vor, wenn eine Person ohne ihr ausdrückliches Einverständnis gezwungen wird, sexuelle Handlungen über sich ergehen zu lassen, auszuführen oder mit diesen konfrontiert wird (Art. 187 ff. StGB). Dazu gehören Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, aber auch Grabschen oder erzwungene Zärtlichkeiten. Nicht immer muss dabei Körperkontakt bestehen: Exhibitionismus oder Belästigung sexueller Natur per Telefon können auch sexuelle Gewalt darstellen. Sie kann im öffentlichen Raum oder auch in Form von häuslicher Gewalt vorkommen.
Sexuelle Gewalt gilt je nach dem als Verbrechen oder Vergehen. Bei den meisten Fällen handeln die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen. Die einzigen Ausnahmen davon sind der Exhibitionismus (Art. 194 Abs. 1 StGB) und die sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB), die nur auf Antrag strafbar sind.
Minderjährige sind von sexueller Gewalt besonders geschützt. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sieht das Gesetz besondere Schutzmassnahmen vor, so zum Beispiel die Gefährdung der Entwicklung (Art. 187 und 188 StGB) und Pornografie (Art. 197 StGB).