Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeute
Unter sexueller Ausbeutung versteht man die Zwangsprostitution und die Herstellung von pornografischem Material, sofern dies unter Zwang geschieht. Opfer davon werden meist Frauen und Mädchen.
Frauen und Mädchen werden in ihren Heimatländern durch Stellenvermittlungsagenturen, Zeitungsannoncen oder direktes Ansprechen angeworben, wobei ihnen einen seriösen Job oder eine Heirat versprochen wird. Über ihre tatsächliche Arbeit werden sie allerdings nicht informiert. Stimmen die Frauen oder Mädchen zu, organisieren die Menschenhändler deren Grenzübertritt in die Schweiz. Dieser erfolgt mittels Touristenvisum, Kurzaufenthaltsbewilligung oder mit einem gefälschten Pass.
Befinden sich die Frauen und Mädchen in der Schweiz, werden ihnen ihre Pässe abgenommen und an Zuhälter oder Bordellbetreiber übergeben. Diese behaupten nun gegenüber ihren Opfern, dass sie für sie eine Vermittlungsgebühr zahlen müssen, um ihre Papiere wieder zu bekommen und nach Hause reisen zu können.
Die Opfer melden dieses Zwangsverhältnis oftmals nicht der Polizei, da sie Angst vor den Konsequenzen für sich und ihre Familienangehörigen haben.
Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft
Auch den Opfern des Menschenhandels zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft werden mit falschen Zusicherungen über die Möglichkeit der Beschäftigung in der Schweiz sowie die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen gemacht. Die Opfer arbeiten beispielsweise im Gastgewerbe oder im Bauwesen.
Am Arbeitsplatz in der Schweiz werden sodann die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen ignoriert. Ausserdem werden die ausländischen Arbeitskräfte gar nicht oder nur ganz schlecht bezahlt.
Kinderhandel
Kinder werden vor allem für die illegale Adoption, eine Zwangsheirat oder für Kinderpornografie und -prostitution ausgebeutet. Es kann aber auch vorkommen, dass sie zum Betteln gezwungen werden. Dabei werden die Kinder vom Ausland in die Schweiz gebracht – es kann aber auch vorkommen, dass Kinder, die sich bereits in der Schweiz befinden, ausgebeutet werden. Letzteres kann vorkommen, wenn auf den Asylantrag eines Kindes nicht eingetreten wird und sie in der Schweiz untertauchen.