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Einvernahmen als Beweismittel

Der Personalbeweis ist einer der wichtigsten Beweismittel im Strafverfahren, wozu auch die Personenbefragung bzw. Einvernahme gehört. Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei gewisse Vorschriften zu beachten.

Allgemeine Vorschirften

Sie können von den Strafverfolgungsbehörden einvernommen werden, wenn Sie entweder Beschuldigter, Zeuge oder Auskunftsperson sind. Gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO sind die Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und die Gerichte befugt, Einvernahmen von Ihnen entgegenzunehmen. Auch die Polizei kann Einvernahmen durchführen, jedoch darf sie nur beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen (Art. 142 Abs. 2 StPO). Zeugen dürfen durch die Polizei nur dann einvernommen werden, wenn sie vom Bund oder Kanton dazu beauftragt wurden.

Zu Beginn der Einvernahme muss die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Personalien befragt werden, über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert und umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden (Art. 143 Abs. 1 lit. a-c StPO). Bezüglich der Personalien ist die beschuldigte Person ausnahmsweise aussagepflichtig. Die Einvernahme an sich muss in der Verfahrenssprache erfolgen (Art. 67 StPO). Bei Fremdsprachigkeit ist ein Übersetzer beizuziehen (Art. 68 StPO). Sprech- und hörbehinderte Personen sind schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einzuvernehmen (Art. 143 Abs. 7 StPO).
Die einzuvernehmende Person soll sich während der Befragung zum Gegenstand der Einvernahme äussern (Art. 143 Abs. 4 StPO), wobei sie sich zunächst unbeeinflusst äussern soll und die Strafbehörde erst danach klar formulierte Fragen zur Klärung und Vervollständigung der Aussage stellen soll.
Ausnahmsweise können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Einvernahmen auch per Videokonferenz durchführen, wenn das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist (Art. 144 StPO).
Weil mündliche Einvernahmen äusserst aufwändig sind, kann die zu befragende Person auch dazu eingeladen werden, an Stelle der Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben (Art. 145 StPO)
Personen im Strafverfahren sind grundsätzlich getrennt einzuvernehmen (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sind Sie eine Partei im Strafverfahren, haben Sie das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO).

Einvernahme der beschuldigten Person

Die Strafverfolgungsbehörden informieren die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme über ihre Rechte (Art. 158 Abs. 1 StPO). Sie weisen sie in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann, sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen und dass sie einen Übersetzer verlangen kann (Art. 158 Abs. 1 lit. a-d StPO). Bereits in polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Ist die beschuldigte Person geständig, prüfen die Staatsanwaltschaft und Gerichte die Glaubwürdigkeit ihres Geständnisses (Art. 160 StPO).Ist mit einer Bestrafung zu rechnen, müssen für die Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters abgeklärt werden (Art. 161 StPO).
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