Die eingewiesene Person kann aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen werden, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Erforderlich ist, dass eine ausreichende Reduktion des Rückfallrisikos vorliegt. Das bedeutet, dass der Täter oder die Täterin gelernt haben muss, mit seinen Defiziten umzugehen – eine vollständige medizinische Heilung ist nicht notwendig. Die Überprüfung der Massnahme, und somit, ob eine bedingte Entlassung möglich ist, erfolgt jährlich (Art. 62d Abs. 1 StGB).
Die Probezeit beträgt bei der Massnahme aufgrund von psychischen Störungen mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Bei Massnahmen wegen Suchtbehandlungen und bei jungen Erwachsenen kann eine Probezeit zwischen einem und drei Jahren angeordnet werden.
Die gesamte Massnahme kann sofort aufgehoben werden, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint, die Höchstdauer der Massnahme erreicht ist oder keine geeignete Einrichtung (mehr) existiert (Art. 62c StGB).