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Bedingte Entlassung

Wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe, einer stationären therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung verurteilt, haben Sie unter gewissen gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug.

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86 StGB)

Hat die eingewiesene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst, kann sie bedingt entlassen werden, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, dass sie weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Die zuständige Behörde prüft sodann von Amtes wegen, ob die eingewiesene Person bedingt entlassen werden darf oder nicht. Dazu holt sie einen Bericht der Leitung der Institution des Freiheitsentzugs ein und hört die eingewiesene Person an. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die bedingte Entlassung die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme dar, sollten die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt sein.
Die Probezeit kann zwischen einem und fünf Jahren betragen. Normalerweise wird während der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet.

Bedingte Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62 StGB)

Die eingewiesene Person kann aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen werden, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Erforderlich ist, dass eine ausreichende Reduktion des Rückfallrisikos vorliegt. Das bedeutet, dass der Täter oder die Täterin gelernt haben muss, mit seinen Defiziten umzugehen – eine vollständige medizinische Heilung ist nicht notwendig. Die Überprüfung der Massnahme, und somit, ob eine bedingte Entlassung möglich ist, erfolgt jährlich (Art. 62d Abs. 1 StGB).

Die Probezeit beträgt bei der Massnahme aufgrund von psychischen Störungen mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Bei Massnahmen wegen Suchtbehandlungen und bei jungen Erwachsenen kann eine Probezeit zwischen einem und drei Jahren angeordnet werden.
Die gesamte Massnahme kann sofort aufgehoben werden, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint, die Höchstdauer der Massnahme erreicht ist oder keine geeignete Einrichtung (mehr) existiert (Art. 62c StGB).

Bedingte Entlassung aus der Verwahrung (Art. 64a StGB)

Der Täter oder die Täterin kann aus der ordentlichen Verwahrung bedingt entlassen werden, sobald zu erwarten ist, dass er oder sie sich in der Freiheit bewährt. Hierbei muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die verwahrte Person bewähren wird. Es kann eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angeordnet werden, wobei für diese Zeit Weisungen und Bewährungshilfen angeordnet werden können.

Bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung (Art. 64c StGB)

Eine bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung ist nur möglich, wenn der Täter oder die Täterin aufgrund hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus einem anderen Grund für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt.
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