Erheben Sie gegen einen Strafbefehl Einsprache, nimmt die Staatsanwaltschaft weitere Beweise ab und führt unter Umständen erneute Einvernahmen der beschuldigten Person durch (Art. 355 Abs. 1 StPO). Anschliessend entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt, oder am ursprünglichen Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 StPO). Falls die Staatsanwaltschaft die Anklage nicht begründen kann oder keine Bestrafung möglich ist, hat sie das Verfahren einzustellen. Dies bedeutet das unmittelbare Ende des Verfahrens. Haben die Untersuchungen hingegen eine veränderte Sach- oder Beweislage ergeben, kann die Staatsanwaltschaft einen neuen, abgeänderten Strafbefehl erlassen. Dieser kann, wenn nötig, eine schwerwiegendere Sanktion enthalten, da das Schlechterstellungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») im Strafbefehlsverfahren nicht gilt. Zu beachten ist, dass Sie als beschuldigte Person gegen diesen neuen Strafbefehl wiederum Einsprache erheben können. Sodann kann die Staatsanwaltschaft am ursprünglichen Strafbefehl festhalten und damit Anklage beim zuständigen Gericht erheben, das anschliessend ein ordentliches erstinstanzliches Verfahren durchführt. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift.