Wie eine Körperverletzung bestraft wird, hängt vom Grad und damit von der Art der Körperverletzung ab.
Die schwere Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Damit gilt sie als Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) und wird in jedem Fall ins Strafregister eingetragen (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB). Die schwere Körperverletzung wird sodann stets von Amtes wegen verfolgt.
Die Strafe für eine einfache Körperverletzung kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe sein (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Folglich handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), das in jedem Fall ins Strafregister eingetragen wird (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB). Im Vergleich zur schweren Körperverletzung ist die einfache Körperverletzung jedoch ein Antragsdelikt.
Bei der qualifizierten einfachen Körperverletzung bleibt die Strafandrohung gegenüber der einfachen Körperverletzung unverändert, jedoch entfällt das Antragserfordernis. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 StGB).
Die privilegierte einfache Körperverletzung unterscheidet sich bezüglich der Strafandrohung vom Grundtatbestand – d.h. der einfachen Körperverletzung – lediglich dadurch, dass der Richter die Strafe mildern kann (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 48a StGB). Der Strafrahmen ist somit «gegen unten» offen, weshalb der Richter bloss auf eine Busse erkennen kann. Eine Strafbefreiung ist aber nicht möglich.
Die Strafandrohung bei einer fahrlässigen Körperverletzung geht – unabhängig von der Schwere des Erfolgs – auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (Art. 125 StGB). Es handelt sich mithin um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), womit das Urteil, sofern eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen wird, in jedem Fall ins Strafregister eingetragen wird (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB).
Wer gegen jemanden eine Tätlichkeit verübt, wird mit Busse bestraft (Art. 126 StGB). Folglich handelt es sich lediglich um eine Übertretung (Art. 103 StGB), die nicht im Strafregister eingetragen wird. Grundsätzlich wird eine Tätlichkeit nur auf Antrag verfolgt, ausgenommen sind wiederholte Tatbegehungen (Art. 126 Abs. 2 StGB).