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Körperverletzung in der Schweiz

Der Begriff der Körperverletzung erstreckt sich auf verschiedenste Lebensbereiche: Sowohl im Verkehr, in der Medizin, im Sport als auch im alltäglichen Leben kann eine Körperverletzung eine angemessene Bestrafung mit sich bringen. Für besonders schwere Körperverletzungen sieht das Schweizerische Strafgesetzbuch sogar Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vor. Folglich ist wichtig sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und insbesondere zu wissen, wann es sich tatsächlich um eine strafrechtlich relevante Körperverletzung handelt und wie Körperverletzungen in verschiedene Grade unterschieden werden können.

Definition der Körperverletzung: Wann liegt eine Körperverletzung vor?

Eine Körperverletzung ist ein Eingriff in die physische oder psychische Integrität eines anderen Menschen in Form einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit. Eine Schädigung des Körpers ist jede negative Beeinträchtigung der Substanz des menschlichen Körpers – wie beispielsweise das Verursachen eines Knochenbruches oder das Zufügen von erheblichen Schmerzen. Eine Gesundheitsschädigung besteht im Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes mit Krankheitswert. Unter einem pathologischen – d.h. krankhaften – Zustandes sind sämtliche Zustände zu verstehen, die vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichen. Beispiele hierfür sind insbesondere Ansteckungen mit einer Krankheit oder Vergiftungen. Kurzum: Eine Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.

Unterschiedliche Grade an Körperverletzungen

Das Schweizerische Strafgesetzbuch kennt verschiedene Grade an Körperverletzungen: Die schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), die qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), die privilegierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) sowie die fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB). Sodann gibt es den Tatbestand der Tätlichkeit (Art. 126 StGB), der unter Umständen nur schwer von der einfachen Körperverletzung abgegrenzt werden kann. Diese einzelnen Abgrenzungen, die im Einzelfall Mühe bereiten können, sind rechtlich jedoch äusserst wichtig, da sich der im Gesetz festgelegte Strafrahmen wie auch die Strafart zwischen den Delikten unterscheidet.

Die schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)

Eine schwere Körperverletzung ist vorab gegeben, wenn ein Mensch lebensgefährlich verletzt wird (Art. 122 Abs. 1 StGB). Die Lebensgefahr muss unmittelbar sein und «die Möglichkeit des Todes muss dermassen verdichtet sein, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird» (BGE 109 IV 18). Dabei spielt die Dauer der Lebensgefahr oder das Einwirken durch ärztliche Hilfe keine Rolle. In der Praxis kann die Lebensgefahr insbesondere im Zusammenhang mit Schädel-Hirn-Traumata oder äusseren und inneren Blutungen vorkommen.

Sodann gibt es eine Reihe von Fallgruppen in Art. 122 Abs. 2 StGB, die ebenfalls als schwere Körperverletzungen zu gelten haben. Die erste Fallgruppe bezieht sich auf die Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung des Körpers, wichtiger Organe oder Glieder eines Menschen. Weiter liegt nach einer zweiten Fallgruppe eine schwere Körperverletzung vor, wenn ein Mensch bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank gemacht wird. Die Gesundheit dieses Menschen muss dabei dauernd und irreversible beeinträchtigt werden. Das dritte Fallbeispiel betrifft eine arge und bleibende Verletzung des Gesichts, die eine entstellende Wirkung zur Folge hat.

Schliesslich führt Art. 122 Abs. 3 StGB eine Generalklausel an. Mit dieser Generalklausel sollen Fälle erfasst werden, die mit den unter Art. 122 Abs. 2 StGB beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen vergleichbar sind. Dabei wird die Generalklausel insbesondere bei einer Häufung von Verletzungen, die einzeln den Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllen, angewandt.

Die einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

Die einfache Körperverletzung umfasst alle Körperverletzungen, die keine schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB und gleichzeitig keine blossen Tätlichkeiten darstellen. Konkret sind dies Körperverletzungen, bei denen die körperliche Integrität oder die Gesundheit nicht mehr bloss harmlos beeinträchtigt worden sind. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, jedoch verhältnismässig rasch und problemlos wieder heilen. Hierzu gehören beispielsweise unkomplizierte Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen. Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung der Gesundheit. Eine Körperverletzung ist dann anzunehmen, wenn die Einwirkung einem pathologischen – d.h. krankhaften – Zustand gleichkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Opfer erhebliche Schmerzen beigefügt werden, dieses einen Schockzustand erleidet oder in einen Rausch- oder Betäubungszustand versetzt wird.

Die qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB)

Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gem. Art. 123 Ziff. 2 StGB liegt dann vor, wenn nach wie vor eine bloss einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Besonders gefährlich ist das Vorgehen, wenn der Täter Gift, eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand verwendet. Als besonders verwerflich gilt eine begangene Straftat gegenüber einem Wehrlosen, gegenüber einer Person, die unter der Obhut des Täters steht oder gegenüber Ehegatten, eingetragenen Partnern oder hetero- sowie homosexuellen Lebenspartnern.

Die privilegierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)

Als privilegierte einfache Körperverletzungen gelten Verletzungen, die nicht mehr Tätlichkeiten darstellen, jedoch problemlos wieder heilen können. Konkret sind dies Angriffe auf die körperliche Integrität eines anderen Menschen in der untersten «Bandbreite» des Grundtatbestandes – d.h. der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Ein Beispiel hierfür ist ein schmerzhafter Faustschlag ins Gesicht.

Die fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)

Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand an die genau gleichen Voraussetzungen an wie die vorsätzliche Körperverletzung, jedoch mit dem Unterschied, dass nicht Vorsatz gefordert ist, sondern Fahrlässigkeit genügt. Ein Täter handelt fahrlässig, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist dabei die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Beispiele für solche fahrlässigen Körperverletzungen können Strassenverkehrsverstösse mit anschliessendem Unfall wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsvergehen oder Rotlichtverstösse sein.

Die Tätlichkeit (Art. 126 StGB)

Die Tätlichkeit ist die am harmlosesten geregelte Form eines Eingriffs in die Körperintegrität. Sie ist ein Angriff, der lediglich geringfügig und folgenlos für den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen ist. Damit ist die Tätlichkeit in zwei Richtungen abzugrenzen: Die Tätlichkeit muss einerseits «oberhalb» einer leichten, noch nicht strafwürdigen «Rempelei» und anderseits «unterhalb» einer (privilegierten) einfachen Körperverletzung liegen. Typische Beispiele für Tätlichkeiten sind die Ohrfeige, Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken, die offensichtlich so harmlos sind, dass sie keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und überdies nicht erhebliche Schmerzen hervorrufen.

Die Bestrafungen der Körperverletzung

Wie eine Körperverletzung bestraft wird, hängt vom Grad und damit von der Art der Körperverletzung ab.

Die schwere Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 StGB). Damit gilt sie als Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) und wird in jedem Fall ins Strafregister eingetragen (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB). Die schwere Körperverletzung wird sodann stets von Amtes wegen verfolgt.

Die Strafe für eine einfache Körperverletzung kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe sein (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Folglich handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), das in jedem Fall ins Strafregister eingetragen wird (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB). Im Vergleich zur schweren Körperverletzung ist die einfache Körperverletzung jedoch ein Antragsdelikt.

Bei der qualifizierten einfachen Körperverletzung bleibt die Strafandrohung gegenüber der einfachen Körperverletzung unverändert, jedoch entfällt das Antragserfordernis. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 StGB).

Die privilegierte einfache Körperverletzung unterscheidet sich bezüglich der Strafandrohung vom Grundtatbestand – d.h. der einfachen Körperverletzung – lediglich dadurch, dass der Richter die Strafe mildern kann (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 48a StGB). Der Strafrahmen ist somit «gegen unten» offen, weshalb der Richter bloss auf eine Busse erkennen kann. Eine Strafbefreiung ist aber nicht möglich.

Die Strafandrohung bei einer fahrlässigen Körperverletzung geht – unabhängig von der Schwere des Erfolgs – auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (Art. 125 StGB). Es handelt sich mithin um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), womit das Urteil, sofern eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen wird, in jedem Fall ins Strafregister eingetragen wird (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB).

Wer gegen jemanden eine Tätlichkeit verübt, wird mit Busse bestraft (Art. 126 StGB). Folglich handelt es sich lediglich um eine Übertretung (Art. 103 StGB), die nicht im Strafregister eingetragen wird. Grundsätzlich wird eine Tätlichkeit nur auf Antrag verfolgt, ausgenommen sind wiederholte Tatbegehungen (Art. 126 Abs. 2 StGB).

Zusammenfassung der Hierarchie an Körperverletzungsdelikten
Summa summarum lässt sich die Hierarchie an Körperverletzungsdelikten – ausgehend vom gravierendsten zum harmlosesten Delikt – wie folgt darstellen:
1. Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
2. Qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB)
3. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
4. Privilegierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
5. Tätlichkeit (Art. 126 StGB)

Fragen und Antworten zur Körperverletzung

Eine Körperverletzung ist ein Eingriff in die physische oder psychische Integrität eines anderen Menschen in Form einer Schädigung des Körpers oder der Gesundheit. Reine Belästigungen – wie beispielsweise das «Anpöbeln» oder «Anspucken» einer anderen Person – zählen dabei in der Regel noch nicht als Körperverletzungen im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Ausserdem gilt ein Schubser, ein Anrempeln oder das Stossen einer anderen Person grundsätzlich nicht als Körperverletzung. Solche Handlungen können aber dann den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen, wenn dadurch der Körper oder die Gesundheit der betreffenden Person deutlich beeinträchtigt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Anrempeln dazu führt, dass das Opfer hinfällt und sich eine Gehirnerschütterung zuzieht. Sodann sind auch Eingriffe in die psychische Integrität einer anderen Person als Körperverletzungen zu werten. Hierzu kann beispielsweise das «Stalking» oder «Mobbing» gehören, wenn dieses zu Angstzuständen oder Panikattacken beim Opfer führt.
Wie hoch die Geldstrafe bei einer Körperverletzung ist, kann nicht abstrakt festgelegt werden. Zunächst hängt es vom Grad bzw. der Form der Körperverletzung ab, ob überhaupt eine Geldstrafe verhängt werden kann. Handelt es sich nämlich um eine schwere Körperverletzung, kann lediglich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angeordnet werden (Art. 122 StGB). Kommt hingegen eine einfache oder eine fahrlässige Körperverletzung in Frage, kann der Täter zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt werden (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 oder Art. 125 StGB). Die Höhe der Geldstrafe bestimmt dabei der Richter nach Bewertung eines jeden Einzelfalles. Es existiert keine feste Summe. Die Geldstrafe bemisst sich vielmehr nach Tagessätzen. Die Anzahl der Tagessätze entspricht dem Verschulden des Täters und die Höhe der Tagessätze dem Nettoeinkommen des Täters. Die Geldstrafe kann dabei höchstens CHF 540'000.00 betragen (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Sodann hat der Richter die Möglichkeit, in leichten Fällen die Strafe zu mildern und lediglich eine Busse zu verhängen (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 48a StGB). Zu beachten gilt, dass neben den strafrechtlichen Folgen zusätzlich zivilrechtliche Schmerzensgeldansprüche entstehen können, die die Opfer einer Körperverletzung fordern können. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt dabei insbesondere vom Verletzungsbild ab.
Verjährung bedeutet, dass nach einer genau definierten Zeitdauer es nicht mehr möglich ist, eine Straftat zu verfolgen. Begeht also jemand eine Straftat, wird aber über einen gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmen nicht gefasst, kann die Tat verjähren und damit nicht mehr geahndet werden. Unterschieden werden grundsätzlich zwei Formen der Verjährung: Die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung. Tritt nach einer bestimmten Zeit die Verfolgungsverjährung ein, darf die Polizei und die Staatsanwaltschaft die Straftat nicht mehr verfolgen. Die Vollstreckungsverjährung gilt hingegen für rechtskräftige Urteile, die nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne nicht mehr vollstreckt werden dürfen. Die Dauer der Verjährung hängt dabei von der für die Tat angedrohten Höchststrafe ab. Bei einer schweren Körperverletzung kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angeordnet werden (Art. 122 StGB). Folglich verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Bei einer einfachen oder einer fahrlässigen Körperverletzung kann der Täter zu einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verurteilt werden (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 oder Art. 125 StGB). Somit verjährt die Strafverfolgung in 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Zu beachten gilt, dass das Opfer einer Körperverletzung neben den strafrechtlichen Folgen auch zivilrechtliche Ansprüche – wie Schadenersatz oder Genugtuung – geltend machen kann. Diesfalls beträgt die relative Verjährungsfrist drei Jahre und die absolute Verjährungsfrist zwanzig Jahre. Die Frist beginnt dabei an dem Tag, an dem das schädigende Verhalten erfolgt bzw. aufgehört hat.
Handelt es sich weder um eine (privilegierte) einfache Körperverletzung noch um eine Tätlichkeit im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches, ist eine «Körperverletzung» nicht strafbar. Eine Tätlichkeit ist ein Angriff, der nur geringfügig und folgenlos für den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen ist. Liegen somit lediglich leichte «Rempeleien» oder reine Belästigungen – wie beispielsweise das «Anpöbeln» oder «Anspucken» – vor, sind diese grundsätzlich noch nicht strafwürdig. Solche Handlungen können aber dann im Sinne einer Körperverletzung strafbar sein, wenn dadurch der Körper oder die Gesundheit der betreffenden Person deutlich beeinträchtigt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Anrempeln einer Person dazu führt, dass diese hinfällt und sich eine Gehirnerschütterung zuzieht. Ohrfeigen, Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken stellen hingegen in der Regel Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB dar und sind somit bereits strafbar.
Grundsätzlich dürfen Sie fakultativ entscheiden, ob Sie einen Anwalt beiziehen wollen. Falls Sie jedoch im Strafverfahren als beschuldigte Person angeklagt worden sind, gibt es ausnahmsweise Konstellationen der notwendigen Verteidigung, in denen Sie von Gesetzes wegen zwingend anwaltlich vertreten sein müssen und nicht auf eine anwaltliche Vertretung verzichten können. Ein solcher Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Haben Sie demnach eine einfache oder eine schwere Körperverletzung begangen und werden Sie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, brauchen Sie zwingend einen Anwalt. Ausserdem kann als Opfer einer Körperverletzung ein Anwalt sinnvoll sein, um Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend machen zu können.
Ob es sich beim «Schlagen» um eine Körperverletzung oder lediglich um eine Tätlichkeit handelt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Bei einem schmerzhaften Faustschlag ins Gesicht handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich um eine Körperverletzung, jedoch um eine privilegierte einfache Körperverletzung. Das Bundesgericht qualifiziert sodann als einfache Körperverletzung ein durch einen Faustschlag verursachtes Hämatom im Bereich eines Auges sowie ein Hämatom, das sich infolge mehrerer Faustschläge unterhalb des rechten Auges gebildet hat und noch während einiger Zeit nach dem Vorfall sichtbar war. Ausserdem kann ein Schlag in den Unterleib einer schwangeren Frau den Tatbestand der vollendeten versuchten schweren Körperverletzung erfüllen.
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