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Hausdurchsuchung in der Schweiz

Wenn die Polizei morgens um 6:00 Uhr klingelt und eine Hausdurchsuchung vornehmen möchte, kann dies jeden von uns treffen. Die Polizei kann auf Anordnung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts jederzeit unangekündigt bei mir zu Hause oder in meiner Firma vorbeikommen und jegliche Unterlagen oder Gegenstände, die vom Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt sind, einziehen. In einer solchen Situation stellt sich dann unter anderem die Frage, was ich machen soll.

Was soll ich bei einer Hausdurchsuchung tun?

In dem Moment, wo eine Hausdurchsuchung stattfindet, ist wichtig, dass ich zunächst den von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht unterzeichneten Hausdurchsuchungsbefehl prüfe. Auf diesem muss ersichtlich sein, was mir konkret vorgeworfen wird und welche Räume durchsucht werden dürfen. Ich muss keine Fragen der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft beantworten und habe ausserdem das Recht, umgehend einen Anwalt zu fordern, welcher bei der Hausdurchsuchung dabei ist. Sodann kann ich die Siegelung der sichergestellten Beweismittel verlangen, um zu verhindern, dass die Strafverfolgungsbehörden die sichergestellten Beweismittel ohne Weiteres durchsuchen können. Die Polizei führt ausserdem ein Protokoll über sämtliche Gegenstände, die mitgenommen werden sollen. Hiervon kann ich am Ende der Hausdurchsuchung eine Kopie verlangen. Generell ist zu beachten, dass ich den Beamten mit Respekt begegne und körperlichen Widerstand sowie Beleidigungen gegen die Beamten unterlasse.

Gründe einer Hausdurchsuchung

Die Hausdurchsuchung ist eine (offene) Zwangsmassnahme der Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, bei der eine geschützte Räumlichkeit durchsucht wird. Ziel der Zwangsmassnahmen ist dabei, diejenigen Beweise zu beschaffen und zu sichern, die für die Feststellung der materiellen Wahrheit erforderlich sind. Die Hausdurchsuchung dient folglich den Strafbehörden dazu, Personen oder Gegenstände – wie beispielsweise Drogen oder illegale Waffen – aufzufinden, um die Ermittlungsarbeit voranzutreiben.

Voraussetzungen einer Hausdurchsuchung

Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen (Art. 196 StPO). In Bezug auf die Hausdurchsuchung wird das Hausrecht als elementares Grundrecht verletzt. Dieses umfasst sowohl den Wohnbereich wie auch Geschäftsräume, Fabriken und Werkplätze. Dabei schützt das Hausrecht die Befugnis, über bestimmte Räume ungestört herrschen und darin den eigenen Willen frei betätigen zu können. Zwangsmassnahmen greifen folglich in die Grundrechte der betroffenen Personen ein, weshalb bestimmte Voraussetzungen erforderlich sind, damit die Hausdurchsuchung als Zwangsmassnahme ergriffen werden kann.
Zunächst bedarf die Hausdurchsuchung einer gesetzlichen Grundlage, die in Art. 244 StPO zu finden ist (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Sodann hat die Hausdurchsuchung grundsätzlich mit der Einwilligung der berechtigten Person zu erfolgen. Die Einwilligung ist nach Möglichkeit immer einzuholen (Art. 244 Abs. 1 StPO). Falls die betroffene Person rechtsgültig einwilligt, stellt die Hausdurchsuchung nach herrschender Lehre keine Zwangsmassnahme dar und ist entsprechend immer zulässig. Somit ist auch kein Hausdurchsuchungsbefehl notwendig.
Ausnahmsweise ist eine Hausdurchsuchung ohne Einwilligung zulässig, und zwar dann, wenn ein Grund zur Annahme besteht, dass sich in diesen Räumen eine gesuchte Person befindet, sich darin Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände befinden oder darin Straftaten begangen werden (Art. 244 Abs. 2 StPO). Diesfalls müssen jedoch weitere Voraussetzungen gegeben sein. Zunächst muss grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht ein Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt worden sein. Bei Dringlichkeit kann die Polizei ausnahmsweise ohne Befehl eine Hausdurchsuchung vornehmen (Art. 241 Abs. 3 StPO). Weiter setzt die Hausdurchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn konkrete Verdachtsmomente bestehen, dass die beschuldigte Person wegen einer Straftat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit verurteilt wird. Die Hausdurchsuchung muss zudem wie jede Zwangsmassnahme verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Dies bedeutet, dass die angestrebten Ziele im Sinne der Subsidiarität nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Schliesslich muss die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).

Durchführung der Hausdurchsuchung

Zu Beginn der Hausdurchsuchung – d.h. vor der eigentlichen Durchsuchung der Räumlichkeiten – haben die mit der Durchführung beauftragten Personen den Hausdurchsuchungsbefehl vorzuweisen und eine Kopie davon auszuhändigen (Art. 245 Abs. 1 StPO). Adressat des zu eröffnenden Hausdurchsuchungsbefehls ist der Hausberechtigte, der den Eingriff in sein Hausrecht zu erdulden hat. Ist der Hausberechtigte abwesend, ist der Hausdurchsuchungsbefehl nach Möglichkeit einem volljährigen Familienmitglied oder einer anderen geeigneten Person auszuhändigen (Art. 245 Abs. 2 StPO). Falls diese Möglichkeit nicht besteht, kann eine Hausdurchsuchung auch ohne Ersatzperson für den abwesenden Hausberechtigen durchgeführt werden. Dessen Anwesenheit stellt kein Gültigkeitserfordernis dar.
Der Beizug des Hausberechtigten soll dabei den Eingriff in das Hausrecht und die damit verbundene Privatsphäre mildern. Insofern ist der Hausberechtigte in der Regel stets beizuziehen, sofern er innert angemessener Frist erscheinen kann. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass die Durchführung der Hausdurchsuchung bewusst dann angesetzt worden ist, wenn der Hausberechtigte abwesend ist.
Sodann ist auch bei der Durchführung der Hausdurchsuchung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Entsprechend ist bei einer Hausdurchsuchung in der Regel besonders schonend und geordnet vorzugehen. Ferner ist noch vor Ort ein Vollzugsprotokoll zu erstellen, das unter anderem ein möglichst detailliertes Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte enthält. Eine Kopie dieses vor Ort erstellten Protokolls ist dabei der betroffenen Person am Schluss der Hausdurchsuchung auszuhändigen (Art. 199 StPO).

Zufallsfunde

Zufallsfunde sind Spuren oder Gegenstände, die zufällig entdeckt worden sind und dabei mit der abzuklärenden Straftat nicht zusammenhängen, sondern auf ein anderes Delikt hindeuten. Werden im Rahmen einer Hausdurchsuchung solche Zufallsfunde entdeckt, schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass diese ebenfalls sicherzustellen sind (Art. 243 Abs. 1 StPO). Diese Zufallsfunde werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt, die dann über das weitere Vorgehen entscheidet (Art. 243 Abs. 2 StPO).

Fragen und Antworten zur Hausdurchsuchung

Ziel einer Hausdurchsuchung ist, diejenigen Beweise zu beschaffen und zu sichern, die für die Feststellung der materiellen Wahrheit erforderlich sind. Die Hausdurchsuchung dient folglich den Strafbehörden dazu, Personen oder Gegenstände – wie beispielsweise Drogen oder illegale Waffen – aufzufinden, um die Ermittlungsarbeit voranzutreiben. Falls somit die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft bei der Hausdurchsuchung nichts findet, passiert zunächst noch nichts. Alles ist noch offen. Die Staatsanwaltschaft kann einen Strafbefehl beantragen, das Hauptsacheverfahren eröffnen oder das Strafverfahren einstellen. Wenn aber die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft keine Beweise gefunden und der Verdacht sich nicht erhärtet hat, wird in der Regel das Verfahren eingestellt.
Steht die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft vor Ihrer Tür und möchte eine Hausdurchsuchung vornehmen, verlangen Sie in einem ersten Schritt den Hausdurchsuchungsbefehl sowie eine Kopie davon. Haben Sie diesen geprüft und hat alles seine Richtigkeit, können Sie sich in der Regel nicht wirksam der Hausdurchsuchung widersetzen. Sie müssen jedoch weder eine Einwilligung geben noch Fragen der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft beantworten. Generell gilt jedoch, den Polizisten bzw. Staatsanwälte mit Respekt zu begegnen. Haben Sie bei der Hausdurchsuchung Bedenken über deren Zulässigkeit oder Fragen, die während der Hausdurchsuchung auftauchen, ist empfehlenswert, umgehend einen Anwalt aufzusuchen und dies nicht direkt mit der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft zu besprechen. Sodann haben Sie ohnehin das Recht, zu Beginn der Hausdurchsuchung einen Anwalt zu fordern, der bei der Hausdurchsuchung dabei ist.
Die Hausdurchsuchung dient den Strafbehörden dazu, Personen oder Gegenstände – wie beispielsweise Drogen oder illegale Waffen – aufzufinden und zu beschlagnahmen. Bei der Beschlagnahmung gibt es jedoch Einschränkungen. Nicht beschlagnahmt werden dürfen gemäss Art. 264 StPO:
  • Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung.
  • Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenzen der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
  • Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben und im gleichen Sachzusammenhang nicht selbst beschuldigt sind.
  • Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit einem Anwalt, sofern dieser Anwalt nicht im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt ist.
Eine Hausdurchsuchung stellt einen Eingriff in das Hausrecht als elementares Grundrecht dar. Deshalb bedarf es bestimmter Voraussetzungen, damit die Hausdurchsuchung als Zwangsmassnahme ergriffen werden kann. Unter anderem muss grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht ein Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt worden sein. Lediglich bei Dringlichkeit kann die Polizei ausnahmsweise ohne Befehl eine Hausdurchsuchung vornehmen (Art. 241 Abs. 3 StPO). Sodann ist gemäss herrschender Lehre kein Hausdurchsuchungsbefehl notwendig, falls die betroffene Person rechtsgültig einwilligt.
Eine Hausdurchsuchung ist eine (offene) Zwangsmassnahme, die ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen darstellt. Daher ist grundsätzlich ratsam, bereits zu Beginn der Hausdurchsuchung einen Anwalt beizuziehen. Ziel der Hausdurchsuchung ist, diejenigen Beweise zu beschaffen und zu sichern, die für die Feststellung der materiellen Wahrheit erforderlich sind. Nach einer Hausdurchsuchung ist somit noch alles offen. Die Staatsanwaltschaft kann einen Strafbefehl beantragen, das Hauptsacheverfahren eröffnen oder das Strafverfahren einstellen. Je nachdem, was die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft bei einer Hausdurchsuchung findet, ist deshalb äusserst empfehlenswert, einen Anwalt beizuziehen.
Findet die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft bei einer Hausdurchsuchung Drogen, werden diese zunächst sichergestellt. Anschliessend werden die Drogen in einer Datenbank erfasst, eingelagert und sobald das Verfahren abgeschlossen ist, auf Anweisung der zuständigen Behörde und unter Aufsicht der Heilmittelkontrolle vernichtet.
Die Hausdurchsuchung stellt eine offene Zwangsmassnahme dar, die in die Grundrechte der betroffenen Person eingreift. Deshalb sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich, damit die Hausdurchsuchung als Zwangsmassnahme ergriffen werden kann und damit nicht rechtswidrig ist. Zunächst bedarf die Hausdurchsuchung einer gesetzlichen Grundlage, die in Art. 244 StPO zu finden ist (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Sodann hat die Hausdurchsuchung grundsätzlich mit der Einwilligung der berechtigten Person zu erfolgen (Art. 244 Abs. 1 StPO). Nur ausnahmsweise ist eine Hausdurchsuchung ohne Einwilligung zulässig, und zwar dann, wenn ein Grund zur Annahme besteht, dass sich in diesen Räumen eine gesuchte Person befindet, sich darin Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände befinden oder darin Straftaten begangen werden (Art. 244 Abs. 2 StPO). Diesfalls müssen weitere Voraussetzungen gegeben sein. Zunächst muss grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht ein Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt worden sein. Bei Dringlichkeit kann die Polizei ausnahmsweise ohne Befehl eine Hausdurchsuchung vornehmen (Art. 241 Abs. 3 StPO). Weiter setzt die Hausdurchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Die Hausdurchsuchung muss ferner verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).
Eine Hausdurchsuchung dient den Strafbehörden dazu, Beweise zu beschaffen und zu sichern, um die Ermittlungsarbeiten voranzutreiben. Was nach einer Hausdurchsuchung passiert, hängt folglich davon ab, ob die Strafbehörden solche Beweise gefunden haben oder nicht und sich damit der Verdacht erhärtet hat oder nicht. Nach einer Hausdurchsuchung werden demnach zunächst die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände ausgewertet. Je nachdem, was diese Auswertung ergibt, hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, einen Strafbefehl zu erlassen, das Hauptsacheverfahren zu eröffnen oder das Strafverfahren einzustellen.
Während einer Hausdurchsuchung müssen Sie keine Fragen der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft beantworten. Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht – also das Recht zu schweigen und sich nicht zu den Vorwürfen äussern zu müssen. Ausserdem haben Sie das Recht, umgehend einen Anwalt zu fordern, der der Hausdurchsuchung beiwohnt.
Bei einer Hausdurchsuchung darf die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft Ihren Computer oder Ihr Smartphone beschlagnahmen. Sie müssen also Ihren Computer bzw. Ihr Smartphone herausgeben, sind jedoch nicht verpflichtet Ihre Passwörter mitzuteilen. Sie müssen folglich der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft nicht Ihre Passwörter herausgeben.
Bei der Frage, ob zum Zwecke einer Hausdurchsuchung die Türe aufgebrochen werden kann, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine Gewaltanwendung im Sinne von Art. 200 StPO handelt. Dies bedeutet, dass zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen als äusserstes Mittel zwar Gewalt angewendet werden darf, diese aber stets verhältnismässig sein muss. Entsprechend ist, sofern möglich, zunächst ein geringerer Eingriff – wie beispielsweise das Öffnen der Türe mittels eines Nachschlüssels – vorzuziehen. Zu beachten ist, dass auch diese Massnahme erst ergriffen werden kann, wenn der Hausberechtigte trotz entsprechender Aufforderung Widerstand leistet bzw. den Zutritt verwehrt. Wird Gewalt angewendet, braucht es hierfür keine zusätzliche Ermächtigung. Diese ergibt sich bereits aus dem Hausdurchsuchungsbefehl.
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