Täter ist, wer für die eigene Tat verantwortlich ist. Die Täterschaft wird unterteilt in die Alleintäterschaft, die Mittäterschaft und die mittelbare Täterschaft. Alleintäter ist, wer die Straftat allein vornimmt. Bei der Mittäterschaft und mittelbaren Täterschaft sind immer mehrere Personen beteiligt. Der Mittäter und mittelbare Täter werden gleich bestraft, wie wenn sie Alleintäter sind.
Mittäterschaft
Bei der Mittäterschaft wirken mehrere Personen mit, um das Delikt zu verwirklichen. Unproblematisch ist der Fall, wenn jeder Mittäter dieselbe Handlung betätigt. Ein Beispiel dafür wäre eine Gruppenvergewaltigung. Problematisch ist allerdings, wenn jeder Mittäter nur einen Teil des Tatbestands erfüllt. Mittäter kann sein, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts massgebend mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass der Mittäter als Hauptbeteiligter dasteht. Eine physische Mitwirkung ist dabei nicht zwingend. Entscheidend ist das Kriterium, ob die Verwirklichung des Delikts mit der Handlung des Mittäters steht oder fällt. Ein Beispiel dazu wäre, wenn ein Täter ein Opfer ablenkt, damit ein anderer Täter das Portemonnaie des Opfers stehlen kann. Die beiden Täter begehen nicht dieselbe Handlung. Hätte jedoch der erste Täter das Opfer nicht abgelenkt, hätte der zweite Täter auch nicht das Portemonnaie des Opfers entwenden können. Somit steht und fällt die Handlung des zweiten Täters mit der Zusammenwirkung des ersten Täters. Die beiden sind folglich Mittäter und werden beide so bestraft, als ob sie die gesamte Handlung selbst vorgenommen hätten.
Mittelbare Täterschaft
Eine weitere Form der Täterschaft ist die mittelbare Täterschaft. Mittelbarer Täter ist, wer die Tathandlung durch einen anderen Menschen als sein Werkzeug ausführen lässt. Der benutzte Mensch weiss dabei nicht, dass er gerade eine strafbare Handlung begeht. Ein Beispiel: Arzt A bittet die Krankenschwester K dem Patienten P ein „Kreislaufmittel“ zu verabreichen, bei welchem es sich jedoch in Wahrheit um ein tödlich wirkendes Gift handelt. K spritzt dem P dieses Gift, woraufhin dieser verstirbt. Hier begeht zwar K die strafbare Handlung, jedoch weiss sie nicht, dass es sich beim Kreislaufmittel um ein tödlich wirkendes Gift handelt. A hat die unwissende K als Werkzeug zur Tötung des P verwendet. Er ist demnach mittelbarer Täter und ist so zu bestrafen, wie wenn er die Tat selbst begangen hat. A ist sodann des Mordes an P gemäss Art. 112 StGB schuldig. Die Person als Werkzeug, hier die K, bleibt dabei straflos.