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Wie man sich an einer Straftat beteiligen kann

Sind mehrere Personen an der Verwirklichung einer Straftat beteiligt, wird zwischen der Täterschaft und der Teilnahme unterschieden. Diese Abgrenzung kann entscheidend sein, da dadurch das Strafmass unterschiedlich ausfallen kann.

Täterschaft

Täter ist, wer für die eigene Tat verantwortlich ist. Die Täterschaft wird unterteilt in die Alleintäterschaft, die Mittäterschaft und die mittelbare Täterschaft. Alleintäter ist, wer die Straftat allein vornimmt. Bei der Mittäterschaft und mittelbaren Täterschaft sind immer mehrere Personen beteiligt. Der Mittäter und mittelbare Täter werden gleich bestraft, wie wenn sie Alleintäter sind.

Mittäterschaft

Bei der Mittäterschaft wirken mehrere Personen mit, um das Delikt zu verwirklichen. Unproblematisch ist der Fall, wenn jeder Mittäter dieselbe Handlung betätigt. Ein Beispiel dafür wäre eine Gruppenvergewaltigung. Problematisch ist allerdings, wenn jeder Mittäter nur einen Teil des Tatbestands erfüllt. Mittäter kann sein, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts massgebend mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass der Mittäter als Hauptbeteiligter dasteht. Eine physische Mitwirkung ist dabei nicht zwingend. Entscheidend ist das Kriterium, ob die Verwirklichung des Delikts mit der Handlung des Mittäters steht oder fällt. Ein Beispiel dazu wäre, wenn ein Täter ein Opfer ablenkt, damit ein anderer Täter das Portemonnaie des Opfers stehlen kann. Die beiden Täter begehen nicht dieselbe Handlung. Hätte jedoch der erste Täter das Opfer nicht abgelenkt, hätte der zweite Täter auch nicht das Portemonnaie des Opfers entwenden können. Somit steht und fällt die Handlung des zweiten Täters mit der Zusammenwirkung des ersten Täters. Die beiden sind folglich Mittäter und werden beide so bestraft, als ob sie die gesamte Handlung selbst vorgenommen hätten.

Mittelbare Täterschaft

Eine weitere Form der Täterschaft ist die mittelbare Täterschaft. Mittelbarer Täter ist, wer die Tathandlung durch einen anderen Menschen als sein Werkzeug ausführen lässt. Der benutzte Mensch weiss dabei nicht, dass er gerade eine strafbare Handlung begeht. Ein Beispiel: Arzt A bittet die Krankenschwester K dem Patienten P ein „Kreislaufmittel“ zu verabreichen, bei welchem es sich jedoch in Wahrheit um ein tödlich wirkendes Gift handelt. K spritzt dem P dieses Gift, woraufhin dieser verstirbt. Hier begeht zwar K die strafbare Handlung, jedoch weiss sie nicht, dass es sich beim Kreislaufmittel um ein tödlich wirkendes Gift handelt. A hat die unwissende K als Werkzeug zur Tötung des P verwendet. Er ist demnach mittelbarer Täter und ist so zu bestrafen, wie wenn er die Tat selbst begangen hat. A ist sodann des Mordes an P gemäss Art. 112 StGB schuldig. Die Person als Werkzeug, hier die K, bleibt dabei straflos.

Teilnahme

Die Teilnahme ist die Beteiligung an einer fremden Tat. Sie wird unterteilt in die Anstiftung und die Gehilfenschaft.

Anstiftung

Eine Anstiftung liegt vor, wenn jemand eine andere Person zur Begehung einer Straftat veranlasst. Erforderlich ist eine psychische, geistige Beeinflussung oder eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage. Auch eine blosse Bitte oder Anregung können Anstiftungsmittel sein. Ein Beispiel dazu wäre, wenn A dem Profikiller P 10’000 Fr. gibt, damit dieser B tötet. Hier hat die Übergabe der 10’000 Fr. in P den Entschluss hervorgerufen, B zu töten. Bei der Anstiftung wird der Anstifter so bestraft, wie derjenige, der durch ihn angestiftet worden ist. Somit haben sich A und P beide des Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig gemacht.

Gehilfenschaft

Bei der Gehilfenschaft wird einer anderen Person zur Begehung einer Straftat Hilfe geleistet. Der Gehilfe wird im Gegensatz zu den anderen Formen der Tatbeteiligungen milder bestraft als der Täter. Als Hilfeleistung gilt grundsätzlich jede kausale Förderung der Haupttat, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Diese Hilfe kann sowohl physischer als auch psychischer Natur sein.
Beispielsweise reicht zur obigen Tat des Profikillers P der C ihm die Waffe, damit die Tat ausgeführt werden kann. Hier hat C sich der Beihilfe zum Mord gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 25 StGB gemacht, da er durch das Überreichen der Waffe die von P begangene Tat gefördert hat.

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