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Wann darf die Polizei einen DNA-Test machen?

Die menschliche DNA gilt als genetischer Fingerabdruck. Mittels DNA-Analyse können körperliche Spuren wie Sperma, Speichel oder Haare, die am Tatort oder Opfer gefunden wurden, einer bestimmten Person zugeordnet werden. Die Polizei darf bei einer Straftat allerdings nicht von jeder beliebigen Person eine DNA-Probe entnehmen und sie mit der am Tatort gefundenen DNA vergleichen. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, die im DNA-Profil-Gesetz geregelt sind.

Probenentnahme

Einer Person darf eine DNA-Probe zum Zweck einer DNA-Analyse entnommen werden, wenn sie einer Straftat verdächtigt wird. Müssen Personen, insbesondere Opfer und Tatortberechtigte, von der am Tatort gefundenen verdächtigen DNA abgegrenzt werden, können auch ihnen DNA-Proben entnommen werden.

Bei schweren Straftaten kann auch eine Massenuntersuchung durchgeführt werden. Dabei dürfen denjenigen Personen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen, eine Probe abgenommen werden, um sie als mögliche Täter erkennen oder ausschliessen zu können.

Die Probenahmen müssen stets von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen werden.

Recht auf Löschung

Sobald jemand als Täter in einem Strafverfahren ausgeschlossen werden kann, besteht die gesetzliche Pflicht, die Probe zu vernichten.


Wurden Sie aufgrund einer Straftat in die DNA-Datenbank des Bundes eingetragen, muss dieser Eintrag in folgenden Fällen gelöscht werden: es liegt ein rechtskräftiger Freispruch vor, das Verfahren wurde vor einem Jahr eingestellt, die Probezeit nach einem bedingten Strafvollzug ist schon fünf Jahre abgelaufen, eine Geldstrafe wurde vor fünf Jahren bezahlt oder man wurde vor 20 Jahren aus dem Gefängnis, aus der Verwahrung oder einer therapeutischen Massnahme entlassen. Der Eintrag muss spätestens nach 30 Jahren gelöscht werden.
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