Videoüberwachungssysteme im privaten Bereich sind nur erlaubt, wenn sie die Prinzipien der Rechtmässigkeit und der Verhältnismässigkeit berücksichtigen.
Rechtmässig ist die Videoüberwachung, wenn die Überwachung durch die Zustimmung der betroffenen Personen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder durch ein Gesetz gerechtfertigt ist. Die Zustimmung der betroffenen Personen ist meist vor der Überwachung nicht einholbar. Im Zweifel sollte deshalb die Videoüberwachung nur bei Vorliegen eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses, das bedeutet Sicherheitszwecken, eingesetzt werden.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Videoüberwachung geeignet sein muss, den verfolgten Zweck der Sicherheit, insbesondere den Schutz von Personen oder Sachen, zu erreichen. Hinzu kommt, dass mildere Massnahmen, die das Privatleben weniger beeinträchtigen, zum Beispiel zusätzliche Verriegelungen, Verstärkungen der Eingangstüren oder Alarmsysteme, ungenügend oder undurchführbar sind.
Private Videoüberwachungen dürfen sich nur auf das eigene Grundstück beschränken. Zudem müssen Personen, die das Aufnahmefeld der Kameras betreten, mit einem Hinweisschild über das Überwachungssystem informiert werden. Zu Hause muss man seine Gäste mindestens mündlich über die Videoüberwachung informieren.