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Videoüberwachung: Was ist erlaubt und was nicht?

Viele Privatpersonen möchten sich und ihr Haus vor ungewünschten Gästen schützen und installieren aus diesem Grund Überwachungskameras. Auf dem privaten Grundstück sind Überwachungskameras, die den privaten Raum videoüberwachen, grundsätzlich zulässig. Anders sieht es aus, wenn dadurch der öffentliche Raum videoüberwacht wird.

Videoüberwachung im privaten Bereich

Videoüberwachungssysteme im privaten Bereich sind nur erlaubt, wenn sie die Prinzipien der Rechtmässigkeit und der Verhältnismässigkeit berücksichtigen. 

Rechtmässig ist die Videoüberwachung, wenn die Überwachung durch die Zustimmung der betroffenen Personen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder durch ein Gesetz gerechtfertigt ist. Die Zustimmung der betroffenen Personen ist meist vor der Überwachung nicht einholbar. Im Zweifel sollte deshalb die Videoüberwachung nur bei Vorliegen eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses, das bedeutet Sicherheitszwecken, eingesetzt werden.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Videoüberwachung geeignet sein muss, den verfolgten Zweck der Sicherheit, insbesondere den Schutz von Personen oder Sachen, zu erreichen. Hinzu kommt, dass mildere Massnahmen, die das Privatleben weniger beeinträchtigen, zum Beispiel zusätzliche Verriegelungen, Verstärkungen der Eingangstüren oder Alarmsysteme, ungenügend oder undurchführbar sind.

Private Videoüberwachungen dürfen sich nur auf das eigene Grundstück beschränken. Zudem müssen Personen, die das Aufnahmefeld der Kameras betreten, mit einem Hinweisschild über das Überwachungssystem informiert werden. Zu Hause muss man seine Gäste mindestens mündlich über die Videoüberwachung informieren.

Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen

Videoüberwachungen auf öffentlichem Raum greifen stark in die Persönlichkeitsrechte der Menschen ein. Die Betroffenen haben meist keine Wahl, ob sie den überwachten Bereich betreten möchten oder nicht und sind somit gezwungen, sich diesem Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte auszusetzen. Dieser Eingriff kann nicht wie bei der Videoüberwachung des privaten Raums durch ein Sicherheitsinteresse gerechtfertigt sein, da die Wahrung der Sicherheit im öffentlichen Raum Aufgabe der Polizei ist.

Von dieser Regel kann es Ausnahmen geben. Möchte eine Privatperson öffentlichen Grund aus Sicherheitsgründen überwachen, kann diese sich mit dem dafür zuständigen Gemeinwesen in Verbindung und mit diesem vereinbaren, die Videoüberwachungsmassnahmen selbst vorzunehmen.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist aus organisatorischen Gründen, aus Gründen der Sicherheit oder zur Produktionssteuerung zulässig. Dabei darf der Arbeitnehmer allerdings nicht oder nur ausnahmsweise von der Kamera erfasst sein. Erdenklich sind Überwachungskameras ausserhalb des Gebäudes, bei Eingängen oder bei gefährlichen Maschinen. Ist dadurch öffentlicher Grund betroffen, muss mit dem Gemeinwesen vorerst abgeklärt werden, ob die Kamera installiert werden darf. Die überwachten Bereiche sind auch hier mit einem Hinweisschild zu kennzeichnen. Videoüberwachung am Arbeitsplatz, die die gezielte Überwachung des Verhaltens des Arbeitnehmers zum Ziel hat, sind verboten.


Die Aufbewahrung der Aufnahmen ist zeitlich zu begrenzen. Die Löschung hat innert 24 bis 72 Stunden zu erfolgen.

In Garderoben und Toiletten

Werden Personen beim Umkleiden oder auf der Toilette gefilmt, werden sie in ihrer Intimsphäre verletzt, was als gravierende Persönlichkeitsverletzung gilt. Diese kann nur durch die Einwilligung der Betroffenen oder durch ein schwerwiegendes Interesse des Betreibers gerechtfertigt sein. Videoüberwachungen in Garderoben und Toiletten dienen unter anderem dazu, Diebstähle zu verhindern und Sachbeschädigungen zu ahnden. Dieses Interesse wiegt allerdings nicht schwerer als der Eingriff in die Intimsphäre der Betroffenen. Aus diesem Grund dürfen Videokameras in Garderoben und Toiletten ausschliesslich mit der Einwilligung der Betroffenen betrieben werden. Zudem wird vorausgesetzt, dass sich der Aufnahmebereich auf das absolute Minimum beschränkt und ein sogenannter Privacy-Filter (Blurring, schwarze Balken, etc.) benutzt wird. Eine Videoüberwachung in Einzelumkleidekabinen oder einzelnen Toilettenkabinen würde zu stark in die Intimsphäre der Menschen eingreifen und wäre gänzlich unzulässig.
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