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Wie Jugendliche bestraft werden können

Begeht ein Jugendlicher zwischen 10 und 18 Jahren eine Straftat, wird er nicht nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) bestraft, sondern nach dem Jugendstrafgesetz (JStG). Im Zentrum des Jugendstrafrechts steht der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen sowie die Verhinderung weiterer Straftaten während der Jugend oder im späteren Erwachsenenalter. Aus diesem Grund gibt es im Jugendstrafgesetz als Sanktionen Strafen sowie Schutzmassnahmen.

Strafen (Art. 22 ff. JStG)

Die möglichen Strafen, die einem straffälligen Jugendlichen verhängt werden können, sind in Art. 22 ff. JStG erläutert. Eine Möglichkeit ist, dass die urteilende Behörde den Jugendlichen schuldig sprechen und ihm einen Verweis erteilen kann. Dies ist nur möglich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Verweis genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Ein Verweis ist eine förmliche Missbilligung der Tat und ist vergleichbar mit einer gelben Karte im Fussballspiel.


Der Jugendliche kann auch zu einer persönlichen Leistung verpflichtet werden. Bei einer persönlichen Leistung muss der Jugendliche eine persönliche und unentgeltliche Leistung erbringen. Das kann bei einer sozialen Einrichtung, bei Werken im öffentlichen Interesse, hilfsbedürftigen Personen oder zu Gunsten des Geschädigten mit dessen Zustimmung sein. Ausserdem ist die Erbringung der persönlichen Leistung in Form eines Kursbesuchs möglich. Bei unter 15-Jährigen darf die persönliche Leistung maximal zehn Tage betragen, bei über 15-jährigen höchstens drei Monate.


Der straffällige Jugendliche kann auch mit einer Busse bestraft werden. Diese darf maximal 2000 Fr. betragen und kann nur bei über 15-Jährigen verhängt werden.
Die schwerste Strafe bildet der Freiheitsentzug. Ein Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr kann für über 15-Jährige verhängt werden, die ein Verbrechen oder Vergehen begangen haben. War der Jugendliche zur Zeit der Tat über 16 Jahre alt, kann er mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft werden, wenn er entweder ein Verbrechen begangen hat, das im Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist, oder eine schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), einen Raub als Mitglied einer Bande (Art. 10 Ziff. 3 StGB), eine Freiheitsberaubung oder eine Entführung unter erschwerenden Umständen (Art. 184 StGB) begangen hat und dabei besonders skrupellos gehandelt hat. Besondere Skrupellosigkeit liegt vor, wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.

Busse, persönliche Leistung und Freiheitsentzug (bis maximal 30 Monate) können auch bedingt ausgesprochen werden. Zugleich wird eine Probezeit von sechs Monaten bis zwei Jahren auferlegt, in der sich der Jugendliche bewähren muss. Sonst wird die aufgeschobene Strafe vollzogen.

Unter gewissen Voraussetzungen kann von einer Strafe abgesehen werden. Das kann der Fall sein, wenn der Jugendliche durch die unmittelbaren Folgen der Straftat schwer betroffen ist oder wenn er wegen seiner Tat von den Eltern schon genug bestraft worden ist (vgl. Art. 21 JStG).

Schutzmassnahmen (Art. 12 ff. JStG)

Die Schutzmassnahmen sollen eine erneute Straffälligkeit verhindern und den Jugendlichen wieder in die Gesellschaft eingliedern. Diese Massnahmen können angeordnet werden, wenn der Jugendliche einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung benötigt. Eine Variante ist die Aufsicht, wobei eine Person oder eine Stelle bestimmt wird, der die Eltern Einblick und Auskunft über ihre Vorkehrungen zur Erziehung oder therapeutischen Behandlung des Jugendlichen geben müssen.


Dem Jugendlichen kann auch eine Betreuungsperson zugewiesen werden, die die Eltern in ihren Erziehungsaufgaben unterstützen soll und den Jugendlichen persönlich betreuen soll. Im Rahmen einer persönlichen Betreuung kann auch eine sozialpädagogische Begleitung oder eine Tagesstruktur angeordnet werden.


Leidet der Jugendliche unter einer psychischen Störung, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise (z.B. Internet- oder Spielsucht) abhängig, kann eine ambulante Behandlung angeordnet werden.

Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht durch eine der genannten Schutzmassnahmen sichergestellt werden, ist eine Unterbringung anzuordnen. Diese Unterbringung erfolgt bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Der Jugendliche wird somit aus seinem bisherigen Umfeld herausgenommen. Die Unterbringung erfolgt in einer geschlossenen Einrichtung, wenn dies für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung oder für den Schutz Dritter unumgänglich ist.

Die ambulante Behandlung kann mit der Aufsicht, der persönlichen Betreuung oder der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung verbunden werden.

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