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Welche Strafen können verhängt werden?

Wurden Sie von einem Gericht einer Straftat schuldig gesprochen, wird es ein Urteil sprechen. Die im Gesetz vorgesehenen Strafen dafür sind die Busse, Geldstrafe und Freiheitsstrafe.

Die verschiedenen Straftatbestände haben unterschiedliche Strafrahmen, die vorgeben, was die mögliche Dauer einer Freiheitsstrafe oder mögliche Höhe einer Geldstrafe oder Busse sein kann. Beispielsweise wird die schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bestraft. Im Rahmen der Strafzumessung entscheidet das Gericht nach der Art und Schwere der begangenen Tat, wie hoch genau die Strafe auszufällen ist.

Busse

Die Busse ist eine Strafe in Form eines fixen Geldbetrags. Die Busse darf maximal 10'000 Fr. betragen und wird nur bei Übertretungen verhängt. Übertretungen sind die mildeste Art von Delikten. Dazu gehört beispielsweise die Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB).

Geldstrafe

Die Geldstrafe setzt sich aus einer bestimmten Anzahl Tagessätzen und einem bestimmten Geldbetrag zusammen. Die Anzahl der Tagessätze bemisst sich nach dem Verschulden der beschuldigten Person und kann höchstens 180 betragen. Die Höhe eines Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der straffälligen Person festgelegt und beträgt maximal 3'000 Fr.

Bezahlen Sie die Geldstrafe nicht innert sechs Monaten, tritt anstelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht dabei einem Tag Freiheitsstrafe.

Freiheitsstrafen

Die Freiheitsstrafe ist die schwerwiegendste Vollzugsform und kann als Hauptstrafe zwischen sechs Monaten und lebenslänglich betragen.

Bedingte Strafen

Eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren kann bedingt ausgesprochen werden, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Straftäter von einer weiteren Straffälligkeit abzuhalten. Bedingt bedeutet, dass die Strafe, die verhängt wurde, nicht vollstreckt wird und stattdessen eine Probezeit auferlegt wird. Wird der Straftäter innerhalb der Probezeit nicht rückfällig, wird die Strafe nicht mehr vollstreckt. Wird er allerdings erneut straffällig und ist zu erwarten, dass er weitere Straftaten begeht, widerruft das Gericht die bedingte Strafe und sie wird vollzogen. Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Täter wieder straffällig wird, kann das Gericht die Probezeit der bedingten Strafe verlängern.

Besondere Vollzugsformen

Als Alternative zu den genannten Strafen gibt es drei besondere Vollzugsformen. Dazu gehören die gemeinnützige Arbeit, das Electronic Monitoring und die Halbgefangenschaft. Für die Strafverbüssung in einer besonderen Vollzugsform müssen Sie ein Gesuch stellen. Damit eine besondere Vollzugsform bewilligt wird, müssen Sie über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen, das Gericht darf keine Landesverweisung ausgesprochen haben und es darf nicht die Gefahr bestehen, dass Sie fliehen oder erneut straffällig werden.

Gemeinnützige Arbeit

Straftäter können eine Busse, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten durch gemeinnützige Arbeit verbüssen. Dabei arbeiten sie in einer sozialen Einrichtung, zum Beispiel in einem Spital oder einer Umweltschutzorganisation.

Electronic Monitoring

Beim Electronic Monitoring setzt die verurteilte Person seine bisherige Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung während der Strafverbüssung fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit im elektronisch überwachten Hausarrest. Überwacht wird das Electronic Monitoring mit einer Fussfessel.
Diese Strafe kann angeordnet werden, wenn der Straffällige eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu sechs Monaten verbüssen muss.

Halbgefangenschaft

In der Halbgefangenschaft verbringt die verurteilte Person die Ruhe- und Freizeit in einer Institution des Freiheitsentzugs. Tagsüber geht die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, einer Beschäftigung oder einer Ausbildung nach.
Vorausgesetzt dafür wird, dass die Freiheitsstrafe nicht mehr als 12 Monate beträgt.

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