Um Beweise in einem Strafverfahren sichern zu können, können die Strafverfolgungsbehörden Zwangsmassnahmen anordnen (Art. 196 lit. a StPO). Dazu gehören die Durchsuchung (Art. 241 ff. StPO) sowie die
Überwachungsmassnahmen (Art. 269 ff. StPO). Bei solchen Zwangsmassnahmen ist es möglich, dass neben den gefundenen Gegenständen und Aufzeichnungen auch zufällig andere Spuren gefunden werden, die keinen Zusammenhang zur aufzuklärenden Straftat haben, aber auf eine andere Straftat hinweisen. Fraglich ist, wie diese Zufallsfunde zu behandeln sind.
Zufallsfunde können bei Hausdurchsuchungen (Art. 244 ff. StPO), bei Durchsuchungen von Aufzeichnungen (Art. 246 ff. StPO), bei Durchsuchungen von Personen und Gegenständen (Art. 249 f. StPO), bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269 ff. StPO), bei der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 280 f. StPO) und bei der Observation (Art. 282 f. StPO) entdeckt werden.
Eine Zwangsmassnahme darf nur angeordnet werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Sodann bezwecken Zwangsmassnahmen, Beweise zu finden, die den Tatverdacht untermauern. Mit einer Durchsuchung oder Überwachung darf allerdings nicht bewusst nach Beweismitteln gesucht werden, die mit dem Tatverdacht in keinem Zusammenhang stehen. Werden erst mit den Zwangsmassnahmen Zufallsfunde gefunden, die erst einen konkreten Tatverdacht begründen, ist der Beweis unzulässig.