In einem Strafverfahren sind verschiedene Verfahrensbeteiligte involviert. Neben der beschuldigten Person und dem Opfer kann auch eine geschädigte Person Verfahrensbeteiligte sein (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO).
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Opfer und Geschädigte oftmals gleichbedeutend verwendet. Rechtlich gesehen sind diese zwei Begriffe jedoch streng voneinander zu trennen. Opfer sind Sie, wenn Sie durch die Straftat unmittelbar in Ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigt worden sind. Als geschädigte Person hingegen gelten Sie, wenn Sie durch die Straftat in Ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die dabei geschützten Rechte sind insbesondere Leib und Leben, Eigentum, Vermögen, Ehre, Freiheit, sexuelle Integrität und das Selbstbestimmungsrecht.
Ein Beispiel: Wenn bei einem Autounfall wegen Rasens eine Person schwer verletzt wird, ist diese unmittelbar in ihrer körperlichen Integrität verletzt worden. Wurde bei diesem Unfall das Eigentum einer Drittperson beschädigt, beispielsweise ihr Grundstück, wurden ihre Rechte verletzt und sie gilt als geschädigte Person.
Privatkläger oder Privatklägerin können geschädigte Personen sein, die im Vorverfahren ausdrücklich erklären, dass sie sich am Strafverfahren als Privatkläger/in beteiligen wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ausserdem besteht die Möglichkeit, einen Strafantrag zu stellen, wodurch Sie auch zum Privatkläger oder zur Privatklägerin werden. Die Erklärung kann bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben werden, das heisst, bis die Staatsanwaltschaft ein
Strafbefehl oder eine Anklage erhoben hat.
Als Privatkläger/in können Sie entweder Strafkläger/in oder Zivilkläger/in sein. Die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortliche Person können Sie als Strafkläger/in verlangen (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Als Zivilkläger/in können Sie Forderungen aus Schadenersatz und Genugtuung geltend machen (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
Die Privatklägerschaft kann auch die folgenden Rechten geltend machen: Sie dürfen Akten einsehen, an Verfahrenshandlungen teilnehmen, einen Rechtsbeistand beiziehen, sich zur Sache und zum Verfahren äussern sowie Beweisanträge stellen.