Wer sich des Rasens schuldig macht, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft (Art. 90 Abs. 3 SVG). Ausserdem kann dem Raser der Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen werden (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG). Um Ihren Führerausweis nach zwei Jahren wieder zu erhalten, müssen Sie eine Fahreignungs-Untersuchung mache. Nur wenn die Untersuchung positiv ausfällt, dürfen Sie wieder Autofahren. Das Gericht kann zudem die Einziehung des Fahrzeugs anordnen und das Fahrzeug anschliessend verwerten (Art. 90a SVG).
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Strafverteidiger aus Zürich.