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Landesverweisung von straffälligen Ausländern

Die Bundesverfassung besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer unter gewissen Umständen aus der Schweiz ausgewiesen werden können (Art. 121 Abs. 2 BV). Das ist der Fall, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden. Die genauen Voraussetzungen dafür werden in Art. 66a des schweizerischen Strafgesetzbuches dargelegt.

Obligatorische Landesverweisung

Damit eine Person, die keinen Schweizer Pass besitzt, dem Land verwiesen werden kann, muss sie einer in Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB aufgeführten Katalogtat schuldig gesprochen worden sein. Dazu gehören vor allem schwere Straftaten wie zum Beispiel die vorsätzliche Tötung, der Mord, der Totschlag, die schwere Körperverletzung, die Verstümmelung weiblicher Genitalien, der Raub, der Betrug, die Zwangsheirat, Sexualdelikte, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Das Gericht kann von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer oder die Ausländerin einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Zudem kann von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn die zur Landesverweisung führende Tat in entschuldbarer Notwehr oder entschuldbarem Notstand begangen wurde (Art. 66a Abs. 3 StGB).

Der Ausländer oder die Ausländerin kann für eine Dauer von fünf bis 15 Jahren aus der Schweiz verwiesen werden. Bei der Dauer der Landesverweisung spielt die Höhe der verhängten Strafe keine Rolle.

Fakultative Landesverweisung

Bei allen weiteren Verbrechen und Vergehen, die nicht in Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB aufgelistet sind, kann das Gericht einen Ausländer oder eine Ausländerin für drei bis 15 Jahre des Landes verweisen (Art. 66a bis StGB). Im Gegensatz zur obligatorischen Landesverweisung, die nur verhängt werden kann, wenn eine Strafe ausgesprochen wurde, kann eine fakultative Landesverweisung auch bei einer Massnahme nach Art. 59 bis Art. 61 StGB und bei einer Verwahrung gemäss Art. 64 StGB angeordnet werden (jedoch nicht bei einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB).

Wiederholungsfall

Wenn die bereits mit einer Landesverweisung belastete ausländische Person erneut eine Straftat gemäss Art. 66a StGB begeht, beträgt die Dauer der Landesverweisung zwingend 20 Jahre (Art. 66b Abs. 1 StGB).
Die Landesverweisung gilt lebenslänglich, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist (Art. 66b Abs. 2 StGB).

Beginn und Vollzug

Die Landesverweisung gilt ab der Rechtskraft des Urteils (Art. 66c Abs. 1 StGB). Die Landesverweisung wird allerdings erst dann vollzogen, wenn der Straftäter bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen wird (Art. 66c Abs. 3 StGB). Somit beginnt die Dauer der Landesverweisung an dem Tag zu laufen, an dem die ausländische Person die Schweiz verlassen hat.

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