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Geheime Überwachungs-massnahmen

Bei den geheimen Überwachungsmassnahmen handelt es sich um wichtige Zwangsmassnahmen für die Strafverfolgung. Dadurch können akute Gefahren erkannt und abgewendet werden sowie Beweise gesichert werden. Es gibt verschiedene Arten von geheimen Überwachungsmassnahmen, die alle in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und demnach nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind.

Allgemeine Voraussetzungen

Strafprozessuale Zwangsmassnahmen müssen den Anforderungen von Art. 36 BV und Art. 197 StPO genügen, um zulässig zu sein.

Als erstes muss eine gesetzliche Grundlage für eine Zwangsmassnahme gegeben sein. Diese findet sich in der Regel in einem Prozessgesetz, so etwa in der Strafprozessordnung (StPO). Ausserdem muss ein hinreichender Tatverdacht bezüglich eines begangenen Delikts bestehen. Hinzu kommt, dass die angestrebten Ziele, also die Beweissicherung oder die Gefahrenabwehr, nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Zuletzt müssen die Zwangsmassnahmen verhältnismässig sein. Das heisst, dass die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahmen rechtfertigen muss.

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 269-279 StPO)

Die Anforderungen an die Anordnung der geheimen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sind an noch strengere Voraussetzungen gebunden, da diese Massnahme einen besonders heiklen Eingriff in die Freiheitsrechte (Art. 13 BV) darstellt. Es wird verlangt, dass ein dringender Tatverdacht besteht und dass eine im Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO erwähnte Straftat begangen wurde. Dazu gehören unter anderem die Tötungsdelikte, Körperverletzungsdelikte, Vermögensdelikte und viele mehr. Vorausgesetzt wird auch hier, dass die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (Verhältnismässigkeit). Zuletzt müssen die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sein oder die Ermittlungen würden sonst aussichtslos oder unnötig erschwert werden.

Die Überwachung wird von der Staatsanwaltschaft angeordnet. Sie muss der zu überwachenden Person mitteilen, dass sie eine Überwachungsmassnahme gegen sie angeordnet hat, sowie den Grund, die Art und die Dauer der Überwachung mitteilen.

In erster Linie können beschuldigte Personen überwacht werden. Drittpersonen können überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldeanschluss der Drittperson wie eine eigene benutzt. Nimmt der Dritte bewusst oder unbewusst bestimmte Mitteilungen für die beschuldigte Person entgegen oder leitet von dieser stammende Mitteilungen an Dritte weiter, kann auch diese Person überwacht werden.

Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten (Art. 280 f. StPO)

Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um das gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen, Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen oder den Standort von Personen oder Sachen festzustellen. Erfasst sind somit Geräte wie Wanzen oder solche, die Bildaufnahmen erstellen können und Geräte, die den Standort von Personen ermitteln können.
Für die Anordnung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

Im Unterschied zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs kann die Zielperson bei der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten nur die beschuldigte Person selbst sein, nicht aber Dritte.

Observation (Art. 282 f. StPO)

Im Gegensatz zu den oben genannten Überwachungsmassnahmen fällt unter die Observation nur die systematische Überwachung von Vorgängen im öffentlichen Raum, nicht aber die Beobachtung nichtöffentlicher Vorgänge. Zur Observation gehört jene Ermittlungstätigkeit, bei welcher Personen oder Gegenstände von einer Strafbehörde, nämlich der Polizei, über einen längeren Zeitraum an öffentlich zugänglichen Orten von aussen, meist verdeckt, beobachtet und die entsprechenden Vorgänge zur Aufklärung bereits begangener oder in Ausführung begriffener Straftaten registriert und ausgewertet werden.
Observationen können von der Staatsanwaltschaft wie auch von der Polizei angeordnet und durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für diese Zwangsmassnahme sind dieselben wie die der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

Wurden Sie observiert, wird Ihnen erst spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mitgeteilt.

Verdeckte Ermittlung (Art. 285a ff. StPO)

Als verdeckte Ermittlung werden Ermittlungsmethoden bezeichnet, bei denen Ermittler zu Personen Kontakte knüpfen, mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Der Ermittler tritt dabei mit einer mit Urkunden gestützten falschen Identität auf.

Die Anordnung erfolgt einzig durch die Staatsanwaltschaft. Die Voraussetzungen für die Anordnung decken sich mit gewissen Ausnahmen mit denjenigen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Eine Ausnahme ist, dass bloss ein gewöhnlicher und kein dringender Tatverdacht bestehen muss, da die verdeckte Ermittlung im Vergleich zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs in einem früheren Stadium angewendet wird.

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