Sie können von den Strafverfolgungsbehörden einvernommen werden, wenn Sie entweder Beschuldigter, Zeuge oder Auskunftsperson sind. Gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO sind die Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und die Gerichte befugt, Einvernahmen von Ihnen entgegenzunehmen. Auch die Polizei kann Einvernahmen durchführen, jedoch darf sie nur beschuldigte Personen und Auskunftspersonen einvernehmen (Art. 142 Abs. 2 StPO). Zeugen dürfen durch die Polizei nur dann einvernommen werden, wenn sie vom Bund oder Kanton dazu beauftragt wurden.
Zu Beginn der Einvernahme muss die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Personalien befragt werden, über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert und umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden (Art. 143 Abs. 1 lit. a-c StPO). Bezüglich der Personalien ist die beschuldigte Person ausnahmsweise aussagepflichtig. Die Einvernahme an sich muss in der Verfahrenssprache erfolgen (Art. 67 StPO). Bei Fremdsprachigkeit ist ein Übersetzer beizuziehen (Art. 68 StPO). Sprech- und hörbehinderte Personen sind schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einzuvernehmen (Art. 143 Abs. 7 StPO).
Die einzuvernehmende Person soll sich während der Befragung zum Gegenstand der Einvernahme äussern (Art. 143 Abs. 4 StPO), wobei sie sich zunächst unbeeinflusst äussern soll und die Strafbehörde erst danach klar formulierte Fragen zur Klärung und Vervollständigung der Aussage stellen soll.
Ausnahmsweise können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Einvernahmen auch per Videokonferenz durchführen, wenn das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist (Art. 144 StPO).
Weil mündliche Einvernahmen äusserst aufwändig sind, kann die zu befragende Person auch dazu eingeladen werden, an Stelle der Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben (Art. 145 StPO)
Personen im Strafverfahren sind grundsätzlich getrennt einzuvernehmen (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sind Sie eine Partei im Strafverfahren, haben Sie das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO).