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Das abgekürzte Verfahren

Die schweizerische Strafprozessordnung sieht in Art. 358-362 StPO ein abgekürztes Verfahren vor, um unbestrittene oder zugestandene Verfahren rascher und effizienter erledigen zu können. Dadurch sollen aufwendige Hauptverhandlungen verhindert und die Justiz entlastet werden. Das abgekürzte Verfahren wird vor allem bei Betäubungsmitteldelikten und bei Wirtschaftsdelikten durchgeführt.

Antrag

Die beschuldigte Person muss bis zur Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft einen mündlichen oder schriftlichen Antrag zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens stellen (Art. 358 Abs. 1 StPO). Sie muss dabei die Zivilansprüche mindestens dem Grundsatz nach anerkennen (Art. 358 Abs. 1 StPO). Ausserdem muss die beschuldigte Person anwaltlich verteidigt sein (Art. 130 lit. e StPO). Hinsichtlich der relevanten Straftaten muss die beschuldigte Person geständig sein (Art. 358 Abs. 1 StPO). Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, sollte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangen (Art. 358 Abs. 2 StPO).

Durchführung

Ob das abgekürzte Verfahren durchgeführt wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft. Der Entscheid muss nicht begründet werden (Art. 359 Abs. 1 StPO). Der Staatsanwalt hat sodann die Anklageschrift zur erstellen. Dieser gehen Verhandlungen zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft voraus. Die Anklageschrift muss die folgenden Angaben beinhalten: den Ort und das Datum, die anklageerhebende Staatsanwaltschaft, das Gericht, an die sich die Anklage richtet, die beschuldigte Person und ihre Verteidigung, die geschädigte Person, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung, und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 325-326 StPO). Ausserdem muss die Anklageschrift Urteilselemente enthalten (Art. 360 Abs. 1 lit. b-g StPO). Des Weiteren braucht es einen Hinweis, dass die Parteien mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf ein Rechtsmittel verzichten (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO).
Nach Eröffnung der Anklageschrift muss die beschuldigte Person innert 10 Tagen erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmt oder nicht (Art. 360 Abs. 2 StPO). Im Falle einer Zustimmung wird die Anklage dem zuständigen Gericht übermittelt.

Das Gericht führt sodann ein Hauptverfahren mit einer öffentlichen Hauptverhandlung durch (Art. 361 Abs. 1 StPO). Dabei im Zentrum steht die Befragung der beschuldigten Person durch das Gericht (Art. 361 Abs. 2 StPO). Ein Beweisverfahren findet nicht statt (Art. 361 Abs. 4 StPO).

Das Gericht entscheidet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist, ob die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt und ob die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. a-c StPO). Erachtet es die Voraussetzungen als erfüllt, spricht das Gericht ein Urteil (Art. 362 Abs. 2 StPO). Kommt es zum Schluss, die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren seien nicht erfüllt, weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zurück (Art. 362 Abs. 3 StPO).

Spricht das Gericht ein Urteil, kann dagegen nur Berufung erhoben werden, wenn die Parteien geltend machen, dass sie der Anklageschrift nicht zugestimmt haben oder das Urteil der Anklageschrift nicht entspreche (Art. 362 Abs. 5 StPO).

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