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Das Strafverfahren bei häuslicher Gewalt

Jährlich werden in der Schweiz um die 15'000 Fälle häuslicher Gewalt registriert. Dies ist allerdings nur ein Bruchteil der tatsächlich verübten Gewalt im häuslichen Bereich. In der Opferhilfestatistik ist ersichtlich, dass jährlich weitaus mehr als 15'000 Delikte häuslicher Gewalt begangen werden, die allerdings polizeilich nicht verfolgt wurden, da die Strafverfolgungsbehörden entweder nicht von den Straftaten erfahren oder kein notwendiger Strafantrag gestellt wurde. Sind Sie Opfer von häuslicher Gewalt, helfen Ihnen die nachfolgenden Ausführungen dabei, wie sie dagegen vorgehen können.

Was gilt als häusliche Gewalt?

Häusliche Gewalt umfasst alle Formen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt und findet meist innerhalb der Familie und des Haushalts statt. Dazu gehören beispielsweise Ohrfeigen, Fusstritte, Faustschläge, hartes Anfassen, verprügeln, würgen, sexuelle Nötigung, drohen, ständiges Überwachen, ein Verhalten erzwingen, einsperren, usw.

Wie werden die Straftaten verfolgt?

Folgende Delikte werden von Amtes wegen verfolgt:

  • Einfache und schwere Körperverletzung (Art. 122 und 123 StGB)
  • Wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB)
  • Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB)
  • Nötigung (Art. 189 StGB)
  • Vergewaltigung innerhalb der Ehe, Partnerschaft oder hetero- und homosexuellen Lebensgemeinschaft (Art. 190 StGB)

Von Amtes wegen bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden von sich aus tätig werden und ermitteln müssen, ohne dass dafür von der betroffenen Person ein Strafantrag gestellt werden muss.

Es gibt gewisse Delikte, die nur verfolgt werden, wenn vom Opfer ein Strafantrag gestellt wird. Das ist der Fall, wenn die Partner nicht verheiratet sind, keine Lebensgemeinschaft gebildet haben oder in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft wohnen bzw. wenn sie seit mehr als einem Jahr geschieden oder getrennt sind.

Was passiert, wenn ich bei häuslicher Gewalt die Polizei rufe?

Wird die Polizei aufgeboten, ist sie verpflichtet, die bestehende oder drohende Gewalt zu unterbinden und für Ihre Sicherheit zu sorgen. Bei andauernder Gefahr können Sie in einem entsprechenden Schutzhaus untergebracht werden. Normalerweise nimmt dann die Polizei die Person, die die Gewalt ausgeübt hat, auf die Polizeiwache mit. Der Täter oder die Täterin kann für maximal 24 Stunden inhaftiert werden. Wohnen Sie und der Täter oder die Täterin zusammen, kann er oder sie im Kanton Zürich für 14 Tage aus der Wohnung oder dem Haus weggewiesen werden und es kann ihm oder ihr verboten werden, gewisse Gebiete zu betreten oder mit gewissen Personen Kontakt aufzunehmen. Sie als gefährdete Person können diese Schutzmassnahmen um maximal drei Monate beim Gericht verlängern lassen. Ist die Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zuständig zu ermitteln, leitet die Polizei automatisch ein Strafverfahren ein. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie noch ein Strafantrag stellen.

Ihr Strafverteidiger in Zürich

Dr. iur. Dr. rer. pol. Fabian Teichmann ist als Rechtsanwalt vor allen schweizerischen Gerichten zugelassen und nimmt als öffentlicher Notar des Kantons St. Gallen Beurkundungen vor. Zunächst hat er an der Bocconi University in Italien Wirtschafts- und Finanzwissenschaften studiert. Diesem Studiengang hat er drei Masterstudiengänge angeschlossen: General Management an der Harvard University, Rechtswissenschaften an der Universität St. Gallen (HSG) sowie Rechnungswesen und Finanzen an der Universität St. Gallen (HSG). Seine Promotion zum Dr. iur. hat er an der Universität Zürich abgeschlossen und die Promotion zum Dr. rer. pol. ist an der Universität Kassel erfolgt. Zurzeit promoviert Dr. Dr. Teichmann als Experte an der Universität Köln am Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht.

Dr. Dr. Teichmann berät Sie als Ihr Strafverteidiger stets effizient und lösungsorientiert. Ihre Anliegen werden dabei ganzheitlich und über den juristischen Sachverhalt hinaus behandelt. Hierbei profitieren Sie von seiner weitreichenden Expertise und langjährigen Erfahrung im Strafrecht und Strafprozessrecht.
Dr. Dr. Fabian Teichmann
Rechtsanwalt,  Autor & Harvard Absolvent
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